Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 17.  
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünf- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer als Angestellter, 
Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, 
die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich ge- 
worden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an 
andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Ge- 
schäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, 
deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen oder 
durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung 
erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere 
mitteilt. 
§ 18. 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer die ihm im geschäftlichen 
Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere 
Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wett- 
bewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt. 
§ 19. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 17, 18 verpflichten 
außerdem zum Ersatze des entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften 
als Gesamtschuldner. 
  
 
 
§ 20. 
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes es unternimmt, einen anderen zu einer 
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 17 Abs. 1, § 18 zu bestimmen, 
wird mit Gefängnis bis zu neun Monaten und mit Geldstrafe bis zu zweitausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
§ 21. 
Die in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder 
Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem 
der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Ver- 
pflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren 
von der Begehung der Handlung an. 
Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung 
nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden ist. 
§ 22. 
Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der in den §§ 6, 10, 11 be- 
zeichneten Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen der §§ 4, 8, 12 hat das 
 
	        
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