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§ 17.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünf-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer als Angestellter,
Arbeiter oder Lehrling eines Geschäftsbetriebs Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse,
die ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut oder sonst zugänglich ge-
worden sind, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an
andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Absicht, dem Inhaber des Ge-
schäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse,
deren Kenntnis er durch eine der im Abs. 1 bezeichneten Mitteilungen oder
durch eine gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßende eigene Handlung
erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an andere
mitteilt.
§ 18.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünftausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer die ihm im geschäftlichen
Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere
Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wett-
bewerbes unbefugt verwertet oder an andere mitteilt.
§ 19.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 17, 18 verpflichten
außerdem zum Ersatze des entstandenen Schadens. Mehrere Verpflichtete haften
als Gesamtschuldner.
§ 20.
Wer zu Zwecken des Wettbewerbes es unternimmt, einen anderen zu einer
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des § 17 Abs. 1, § 18 zu bestimmen,
wird mit Gefängnis bis zu neun Monaten und mit Geldstrafe bis zu zweitausend
Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 21.
Die in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung oder
Schadensersatz verjähren in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem
der Anspruchsberechtigte von der Handlung und von der Person des Ver-
pflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in drei Jahren
von der Begehung der Handlung an.
Für die Ansprüche auf Schadensersatz beginnt der Lauf der Verjährung
nicht vor dem Zeitpunkt, in welchem ein Schaden entstanden ist.
§ 22.
Die Strafverfolgung tritt mit Ausnahme der in den §§ 6, 10, 11 be-
zeichneten Fälle nur auf Antrag ein. In den Fällen der §§ 4, 8, 12 hat das