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Recht, den Strafantrag zu stellen, jeder der im § 13 Abs. 1 bezeichneten Ge-
werbetreibenden und Verbände.
Die Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
Strafbare Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, können
von den zum Strafantrage Berechtigten im Wege der Privatklage verfolgt werden,
ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf. Die
öffentliche Klage wird von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies
im öffentlichen Interesse liegt.
Geschieht die Verfolgung im Wege der Privatklage, so sind die Schöffen-
gerichte zuständig.
§ 23.
Wird in den Fällen der §§ 4, 6, 8, 12 auf Strafe erkannt, so kann an-
geordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich be-
kannt zu machen sei.
Wird in den Fällen des § 15 auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem
Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung innerhalb bestimmter Frist
auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt zu machen.
Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten kann das Gericht die
öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anordnen; die Staatskasse trägt
die Kosten, insofern sie nicht dem Anzeigenden oder dem Privatkläger auferlegt
worden sind.
Ist auf Grund einer der Vorschriften dieses Gesetzes auf Unterlassung
Klage erhoben, so kann in dem Urteile der obsiegenden Partei die Befugnis zu-
gesprochen werden, den verfügenden Teil des Urteils innerhalb bestimmter Frist
guf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen.
Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§ 24.
Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist ausschließlich zuständig das
Gericht, in dessen Bezirke der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in
Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, die im Inlande
weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist ausschließlich
zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts, oder wenn ein solcher
nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirke die Handlung begangen ist.
§ 25.
Zur Sicherung der in diesem Gesetze bezeichneten Ansprüche auf Unter-
lassung können einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den
§§ 935, 940 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen.
Zuständig ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirke die den Anspruch be-
gründende Handlung begangen ist; im übrigen finden die Vorschriften des § 942
der Zivilprozeßordnung Anwendung.