Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 26. 
Neben einer nach Maßgabe dieses Gesetzes verhängten Strafe kann auf 
Verlangen des Verletzten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage 
von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße haften die dazu Ver- 
urteilten als Gesamtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung 
eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. 
§ 27. 
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch 
auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, gehören, sofern in erster In- 
stanz die Landgerichte zuständig sind, vor die Kammern für Handelssachen. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Wider- 
klage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Ver- 
handlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 8 des Einführungs- 
gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. 
§ 28. 
Wer im Inland eine Hauptniederlassung nicht besitzt, hat auf den Schutz 
dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staate, in welchem seine 
Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen 
Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden Schutz genießen. 
  
  
  
  
  
§ 29. 
Welche Behörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichnung höhere 
Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, wird von der 
Zentralbehörde des Bundesstaats bestimmt. 
§ 30. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1909 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren 
Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 7. Juni 1909. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Bethmann Hollweg. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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