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§ 7.
Die Münzen werden für Rechnung des Reichs auf den Münzstätten derjenigen
Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Das Verfahren bei
der Ausprägung und die Ausgabe der Münzen unterliegen der Aufsicht des Reichs.
Privatpersonen haben das Recht, auf diesen Münzstätten Zwanzigmark-
stücke für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit die Münzstätten nicht für
das Reich beschäftigt sind. Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr
wird vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrats festgestellt, darf aber den
Betrag von 14 Mark auf das Kilogramm feinen Goldes nicht übersteigen. Der
Unterschied zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche die Münzstätte für die
Ausprägung in Anspruch nimmt, fließt in die Reichskasse; er muß für alle
deutschen Münzstätten derselbe sein. Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung
keine höhere Vergütung in Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die Aus-
prägung von Zwanzigmarkstücken gewährt.
Im übrigen bestimmt der Reichskanzler unter Zustimmung des Bundes-
rats die auszuprägenden Beträge, die Verteilung dieser Beträge auf die einzelnen
Münzstätten und die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung
gleichmäßig zu gewährende Vergütung. Die Beschaffung der Münzmetalle für
die Münzstätten erfolgt auf Anordnung des Reichskanzlers.
§ 8.
Der Gesamtbetrag der Silbermünzen soll bis auf weiteres zwanzig Mark,
derjenige der Nickel- und Kupfermünzen zwei und eine halbe Mark für den Kopf
der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen.
§ 9.
Niemand ist verpflichtet, Silbermünzen im Betrage von mehr als zwanzig
Mark, Nickel- und Kupfermünzen im Betrage von mehr als einer Mark in
Zahlung zu nehmen.
Von den Reichs- und Landeskassen werden Silbermünzen in jedem Betrag
in Zahlung genommen. Der Bundesrat bezeichnet diejenigen Kassen, welche
Goldmünzen gegen Einzahlung von Silbermünzen in Beträgen von mindestens
200 Mark oder von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens
50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Er setzt zugleich die näheren Bedingungen
des Umtausches fest.
§ 10.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 9) findet auf
durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte
verringerte sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
§ 11.
Goldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fünf Tausendteile hinter
dem Sollgewichte (§ 3) zurückbleibt (Passiergewicht) und die nicht durch gewalt-
same oder gesetzwidrige Beschädigung im Gewichte verringert sind, sollen bei
allen Zahlungen als vollwichtig gelten.