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Goldmünzen, die das Passiergewicht nicht erreichen und an Zahlungs
Statt von den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder Kommunalkassen sowie von
Geld- und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von
diesen Kassen und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden.
Die Goldmünzen werden, wenn sie infolge längeren Umlaufs und Ab-
nutzung am Gewichte so viel eingebüßt haben, daß sie das Passiergewicht nicht
mehr erreichen, für Rechnung des Reichs eingezogen. Auch werden dergleichen
abgenutzte Goldmünzen bei allen Kassen des Reichs und der Bundesstaaten stets
voll zu demjenigen Werte, zu welchem sie ausgegeben sind, angenommen.
§ 12.
Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, die infolge längeren Umlaufs und
Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden
zwar noch von allen Reichs- und Landeskassen angenommen, sind aber auf
Rechnung des Reichs einzuziehen.
§ 13.
Zur Eichung und Stempelung sollen Gewichtsstücke zugelassen werden, die
das Sollgewicht und das Passiergewicht der nach Maßgabe dieses Gesetzes aus-
zuprägenden Goldmünzen sowie ein Vielfaches dieser Gewichte angeben. Auf die
Eichung und Stempelung dieser Gewichtsstücke finden die Vorschriften der Maß-
und Gewichtsordnung entsprechende Anwendung.
§ 14.
Der Bundesrat ist befugt:
1. einzuziehende Münzen außer Kurs zu setzen,
2. die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs erforderlichen
polizeilichen Vorschriften zu erlassen,
3. den Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und
Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen,
sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen
4. zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs- oder Landeskassen
zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse im inländischen Verkehr
in Zahlung genommen werden dürfen, in solchem Falle auch den
Kurs festzusetzen.
Bei der Anordnung der Außerkurssetzung (Nr. 1) erläßt der Bundesrat
die für sie erforderlichen Vorschriften; die Einlösungsfrist muß zwei Jahre be-
tragen. Die Bekanntmachung über die Außerkurssetzung ist durch das Reichs-
Gesetzblatt sowie durch die zu den amtlichen Bekanntmachungen der unteren Ver-
waltungsbehörden dienenden Tageszeitungen zu veröffentlichen.
Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die vom
Bundesrat in Gemäßheit der Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 getroffenen An-
ordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs
Wochen bestraft.