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§ 15.
1. Alle Zahlungen, die vor Eintritt der Reichswährung in Münzen einer
inländischen Währung oder in landesgesetzlich den inländischen Münzen gleich-
gestellten ausländischen Münzen zu leisten waren, sind vorbehaltlich der Vor-
schriften des § 9 in Reichsmünzen zu leisten.
2. Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein bestimmtes Ver-
hältnis zu Silbermünzen gesetzlich nicht feststeht, erfolgt nach Maßgabe des Ver-
hältnisses des gesetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die Zahlungs-
verpflichtung lautet, zu dem gesetzlichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen.
Bei der Umrechnung anderer Münzen werden
der Taler zum Werte von 3 Mark,
der Gulden süddeutscher Währung zum Werte von 1 5/7 Mark,
die Mark lübischer oder hamburgischer Kurantwährung zum Werte
von 1⅕ Mark,
die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werten
nach ihrem Verhältnisse zu den genannten berechnet.
Bei der Umrechnung werden Bruchteile von Pfennigen der Reichswährung
zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben Pfennig oder mehr betragen,
Bruchteile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet.
3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichswährung unter
Zugrundelegung vormaliger inländischer Geld- oder Rechnungswährungen begründet,
so ist die Zahlung vorbehaltlich der Vorschriften des § 9 in Reichsmünzen unter
Anwendung der Vorschriften der Nr. 2 zu leisten.
4. In allen gerichtlich oder notariell ausgenommenen Urkunden, welche auf
einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geldbetrage verurteilenden
erichtlichen Entscheidungen ist dieser Geldbetrag, wenn für ihn ein bestimmtes
erhältnis zur Reichswährung gesetzlich feststeht, in Reichswährung auszudrücken,
woneben jedoch dessen gleichzeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in
welcher ursprünglich die Verbindlichkeit begründet war, gestattet bleibt.
§ 16.
Das Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom
4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), das Münzgesetz vom 9. Juli 1873
(Reichs-Gesetzbl. S. 233), das Gesetz, betreffend Änderungen im Münzwesen, vom
1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) und das Gesetz, betreffend Änderungen
im Münzwesen, vom 19. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 212) werden aufgehoben.
Sovweit in bestehenden Vorschriften auf Vorschriften der aufgehobenen Gesetze ver-
wiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 1. Juni 1909.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bülow.
Reichs-Gesetbl. 1909. 83