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(Nr. 3621.) Bekamnmachung, betreffend die Ausführungsbestimmungen zu den bisherigen
Münzgesetzen. Vom 9. Juni 1909.
Der Bundesrat hat beschlossen, daß die zu dem Gesetze, betreffend die Aus-
prägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404),
zu dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 233), zu dem Gesetze,
betreffend Änderungen im Münzwesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250)
und zu dem Gesetze, betreffend Anderungen im Münzwesen, vom 19. Mai 1908
(Reichs-Gesetzbl. S. 212) erlassenen, zur Zeit noch geltenden Ausführungs-
bestimmungen auch nach dem Inkrafttreten des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909
in Geltung bleiben sollen.
Berlin, den 9. Juni 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Sydow.
(Nr. 3622.) Bekanntmachung, betreffend den Austritt der niederländischen Kolonien in West-
indien aus dem Verbande der internationalen Übereinkunft über Maßregeln
gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903 (Reichs-
Gesetzbl. 1907 S. 425). Vom 7. Juni 1909.
Die Königlich Niederländische Regierung hat der Regierung der Französischen
Republik die Kündigung der internationalen Übereinkunft, betreffend Maßregeln
gegen Pest, Cholera und Gelbfieber, vom 3. Dezember 1903 für die nieder-
ländischen Kolonien in Westindien zugehen lassen.
Berlin, den 7. Juni 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Koerner.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.