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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 33.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 513. — Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Britisch-
Indien zu der internationalen Übereinkunft über Maßregeln gegen Pest, Cholera und Gelbfieber,
vom 3. Dezember 1903. S. 514.
(Nr. 3623.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Juni 1909.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Februar 1909,
Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:
halten I. 1. Unter „Deutschland A. J.“ hat die Ziffer 3 folgende Fassung er-
halten:
„3. Königlich Preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich
mit ihnen betriebenen Großherzoglich Hessischen Staatseisenbahnen und
einschließlich der Dampffährenverbindung über die Ostsee zwischen Saßnitz
und Trelleborg — sowie die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden
Privatbahnen, mit Ausschluß:
der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahnen; — wegen der Dampf-
fährenverbindung siehe B. VII. 137 —.“
2. Unter B. ist zwischen Ziffer 136 und der Anmerkung folgender neuer
Abs. VII mit der Ziffer 137 eingeschaltet:
„VII. Schwedischer Verwaltungen.
137. Die von den Königlich Preußischen Staatseisenbahnen in Gemeinschaft
mit den Schwedischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffährenverbindung
Saßnitz-Trelleborg.“
3. In der Anmerkung ist zwischen Rußland und Schweiz eingeschoben:
„Schweden, Ziffer 9“.
II. 1. Unter „Schweden A. 1.“ ist am Schlusse hinzugefügt:
„jedoch einschließlich der Dampffährenwerbindungen:
a) über den Öresund zwischen Malmö und Kopenhagen — siehe unter
B. I. 8;
b) über die Ostsee zwischen Trelleborg und Saßnitz — siehe unter
B. II. 9.“
Reichs-Gesetzbl. 1909. 84
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1909.