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Stand und die Ursachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten darüber
abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Suauche festgestellt oder der
Verdacht eines Seuchenausbruchs begründet ist und welche besonderen Maßregeln
zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erscheinen.
In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor polizeilichem Ein-
schreiten die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der erkrankten
und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung sowie nach Vor-
schrift der Landesregierungen sonstige dringliche Maßnahmen zur Verhütung der
Weiterverbreitung der Seuche anordnen. Die getroffenen vorläufigen Anord-
nungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll
oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Polizeibehörde
unverzüglich Anzeige zu machen.
Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat der Vorsteher des Seuchen-
orts für die vorläufige Bewachung der erkrankten und verdächtigen Tiere sowie
für die Durchführung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.
§ 12.
Wenn über den Ausbruch einer Seuche nach dem Gutachten des beamteten
Tierarztes nur mittels Tötung und Zerlegung eines verdächtigen Tieres oder
nur mittels Impf- oder Blutprobe Gewißheit zu erlangen ist, so können diese
Maßregeln von der Polizeibehörde angeordnet werden.
§ 13.
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, daß der Aus-
bruch der Seuche festgestellt sei, oder daß der begründete Verdacht eines Seuchen-
ausbruchs vorliege, hat die Polizeibehörde die erforderlichen Schutzmaßregeln
nach diesem Gesetz und den zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79)
zu treffen und wirksam durchzuführen.
§ 14.
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, des Bläschenausschlags der
Pferde oder des Rindviehs, des Rotlaufs der Schweine, der Geflügelcholera oder
der Hühnerpest (§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 7, 10, 11) durch das Gutachten des
beamteten Tierarztes festgestellt, so kann die Polizeibehörde auf die Anzeige neuer
Seuchenausbrüche in dem Seuchenorte selbst oder in unmittelbar angrenzenden
Ortschaften sofort die erforderlichen Schutzmaßregeln anordnen, ohne daß es einer
nochmaligen Zuziehung des beamteten Tierarztes bedarf. Dieser ist jedoch durch
die Polizeibehörde von jedem weiteren Seuchenfalle zu benachrichtigen.
Das Gleiche kann für die Schweineseuche (§ 10 Abs. 1 Nr. 9) und für
diejenigen Seuchen, auf die gemäß § 10 Abs. 2 die Anzeigepflicht ausgedehnt
worden ist, von den Landesregierungen bestimmt werden.