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§ 15.
In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzte die Feststellung des
Krankheitszustandes eines verdächtigen Tieres obliegt, ist es dem Besitzer un-
benommen, das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die
Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln werden hierdurch nicht
aufgehalten. Bei Ermittlung einer Seuche durch Zerlegung eines Tieres sind
aber die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, falls
der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes
sofort erklärt, daß er das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes ein-
zuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem Verschluß oder
unter Überwachung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, daß eine Ver-
schleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird.
Die vorgesetzte Behörde hat im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheit
zwischen dem beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen appro-
bierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer Seuche, oder wenn aus
sonstigen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des be-
amteten Tierarztes obwalten, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen
und dementsprechend das Verfahren zu regeln.
§ 16.
Alle Viehmärkte sowie die Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der
öffentlichen Schlachthäuser sind durch beamtete Tierärzte zu beaufsichtigen.
Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfange
gehandelt wird, können von den Landesregierungen ausnahmsweise von der
Beaufsichtigung befreit werden.
Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handelszwecken oder zum öffentlichen
Verkaufe zusammengebrachten Viehbestände, auf die zu Quchtzwecken öffentlich
aufgestellten männlichen Zuchttiere, auf öffentliche Tierschauen, auf die durch
obrigkeitliche Anordnung veranlaßten Zusammenziehungen von Vieh, auf private
Schlachthäuser und Gastställe, auf Ställe und Betriebe von Viehhändlern und
Abdeckern sowie auf gewerbliche Viehmästereien ausgedehnt werden.
c) Schutzmaßregeln gegen Seuchengefahr.
§ 17.
Zum Schutze gegen die ständige Gefährdung der Viehbestände durch Vieh-
seuchen können folgende Maßnahmen angeordnet werden:
1. Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung von Vieh vor dem
Verladen und vor oder nach dem Entladen im Eisenbahn- und Schiffs-
verkehre;
2. Verbot üoder Beschränkung des Treibens von Vieh, das sich im Besitze
von Viehhändlern befindet, auf öffentlichen Wegen und des Treibens
von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markte sowie Beschränkung
des Treibens von Wanderherden)
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