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§ 48.
Das Weggeben roher Milch aus Sammelmolkereien und die sonstige Ver-
wertung solcher Milch können in Zeiten der Seuchengefahr und für deren Dauer
verboten werden.
Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt, so muß das
Weggeben von Milch aus dem Seuchengehöft an die Bedingung der vorherigen
Echitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeit-
dauer geknüpft werden. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden,
so ist das Weggeben von Milch aus dem Seuchengehöfte zu verbieten. Für die
Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der
gesamten Milch gewährleistet ist, können Ausnahmen zugelassen werden.
Für Gehöfte, in denen die Seuche nicht herrscht, die jedoch in einem
Sperrgebiete (§ 22) liegen, können die nach Abs. 2 zulässigen Anordnungen ge-
troffen werden.
§ 49.
Wenn die Maul- und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend
nur vereinzelt herrscht, so kann die Tötung der seuchenkranken und der ver-
dächtigen Tiere angeordnet werden, sofern anzunehmen ist, daß die Seuche da-
durch getilgt werden kann.
e) Lungenseuche des Rindviehs.
§ 50.
Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäße Anwendung.
§ 51.
Die Polizeibehörde hat die Tötung der nach dem Gutachten des beamteten
Tierarztes an der Lungenseuche erkrankten Tiere anzuordnen und kann auch die
Tötung verdächtiger Tiere anordnen.
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung darf eine Lungenseuche-Impfung
nicht vorgenommen werden.
f) Pockenseuche der Schafe.
§ 52.
Die Vorschrift des § 47 Abs. 2 findet sinngemäße Anwendung.
§ 53.
Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt, so muß die Impfung
aller zur Zeit noch seuchenfreien Stücke der Herde angeordnet werden.
Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder seines Vertreters kann für
die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gut-
achten des beamteten Tierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist.
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