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§ 63.
Wird unter dem daselbst aufgestellten Vieh der Ausbruch einer übertrag-
baren Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem Vieh Erscheinungen, die nach
dem Gutachten des beamteten Tierarztes den Ausbruch einer solchen Seuche be-
fürchten lassen, so sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort in polizeiliche
Verwahrung zu nehmen und von jeder Berührung mit den übrigen auszuschließen.
§ 64.
Nach Feststellung des Seuchenausbruchs können Viehhöfe und Schlacht-
höfe einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser ganz oder teilweise für die
Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen
Tiere gesperrt werden.
§ 65.
Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die Art der Krankheit es gestattet
(vgl. §§ 32, 35, 38, 43 Abs. 2), kann der Besitzer der erkrankten oder ver-
dächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten werden, die sofortige Schlachtung unter
Aufsicht des beamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.
Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch ohne vorherige Benach-
richtigung des Besitzers oder seines Vertreters vorgenommen und auf alles
andere in der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche empfängliche
Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den Besitzern der so geschlachteten Tiere ist
unverzüglich von der Schlachtung Mitteilung zu machen.
4. Entschädigung für Viehverluste.
§ 66.
Vorbehaltlich der in diesem Gesetze bezeichneten Ausnahmen ist eine Ent-
schädigung zu gewähren:
1. für Tiere, die auf polizeiliche Anordnung getötet oder nach dieser An-
ordnung an derjenigen Krankheit gefallen sind, die zu der Anordnung
Veranlassung gegeben hat;
2. für Tiere, die nach rechtzeitig erstatteter Anzeige an Rotz oder Lungen-
seuche gefallen sind, wenn die Voraussetzungen gegeben waren, unter
denen die polizeiliche Anordnung der Tötung erfolgen muß;
3. für Tiere, von denen anzunehmen ist, daß sie infolge einer polizeilich
angeordneten Impfung eingegangen sind;
4. für Rinder und Pferde, die an Milzbrand oder Rauschbrand gefallen
sind oder an denen nach dem Tode eine dieser Krankheiten festgestellt
worden ist.