Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 567 — 
Muster F. Anlage 8. 
[Seite 1] 
Weinbuch 
für 
Schankwirte, Lebensmittelhändler, Krämer und sonstige Kleinverkäufer von Wein. 
Gültig für die Keller- und Geschäftsräume zu ..... 
 
Name des Geschäftsinhabers ..... 
 
 
Anweisung für die Eintragungen. 
1. Bei der Anlage des Buches sind die vorhandenen Mengen in den Spalten 2 bis 7, nach Sorten gesondert, einzutragen. 
2. Bei Abgabe von Wein in Flaschen darf die Gesamtzahl der während eines Monats abgegebenen Flaschen, nach Wein- 
sorten gesondert, summarisch eingetragen werden. Der Eintrag hat spätestens bis zum 10. Tage des folgenden 
Monats zu erfolgen. 
3. Wird Wein vom Fasse verzapft, so ist der Ausgang des ganzen Fasses auf den Tag des Anstichs zu buchen und der 
Tag der Leerung in Spalte 15 anzugeben. 
4. Alle übrigen Eintragungen sind spätestens 8 Tage nach dem Ein- oder Ausgange zu bewirken. 
5. Wird Faßwein auf Flaschen gefüllt, so ist die Flaschenfüllung in Spalte 11, die Literzahl in Spalte 12 zu vermerken; 
die Zahl der Flaschen ist unter „Eingang“ zu buchen. 
6. Das Buch ist in jedem Jahre einmal abzuschließen. Die vorhandenen Vorräte sind unter  „Eingang“, nach Wein- 
sorten gesondert, neu einzutragen.
	        
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