Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Muster G. Anlage 9. 
[Seite 1] 
Kontrollbuch 
für 
die Verwendung von Zucker und anderen Stoffen bei der Zubereitung 
und weiteren Behandlung von Wein und Haustrunk. 
Name des Geschäftsinhabers: 
Anweisung für die Eintragungen. 
1. Bei der Anlage des Buches sind die vorhandenen Bestände unter „Eingange“ — jeder Stoff auf einer besonderen 
Seite — einzutragen. 
2.   Alle Eintragungen sind spätestens 3 Tage nach dem Tage des Einganges oder Verbrauchs zu bewirken. 
3. Die Menge der Stoffe ist in handelsüblicher Weise nach Stückzahl, Maß oder Gewicht einzutragen, die Menge des 
Zuckers in Kilogramm. 
4. In Spalte 6 ist die Verwendung von Zucker und derjenigen Stoffe einzutragen, die zur Bereitung von Haustrunk 
(§ 11, Abs. 1 des Gesetzes) gedient haben. Es sind — für jeden Tag besonders — Verwendungsart und verwendete 
Menge genau anzugeben. Für andere Stoffe bedarf es einer solchen Eintragung nicht. In den Spalten 4 bis 6 
sind auch diejenigen Mengen — unter Angabe des Empfängers — abzuschreiben, die an andere abgegeben werden. 
5.   Am 31. Dezember eines jeden Jahres ist das Buch abzuschließen. Die vorhandenen Vorräte sind unter „Eingang“ 
neu einzutragen. Bei hinreichendem Platze können die neuen Eintragungen für den gleichen Stoff auf der gleichen 
Buchseite unterhalb eines Trennungsstrichs vorgenommen werden, andernfalls ist eine neue Seite zu wählen. 
 
 
 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 94
	        
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