Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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2. Vorschriften für Offiziere einschließlich der Sanitätsoffiziere und der 
Marine-Ingenieure. 
§ 14. 
Die Gewährung des Gehalts erfolgt an die etatsmäßigen Offiziere des 
Reichsheeres, des Reichsmilitärgerichts, der Kaiserlichen Marine sowie an die etats- 
mäßigen Schutztruppenoffiziere beim Reichs-Kolonialamt auf Grund der beiliegenden 
Besoldungsordnung III. 
Soweit Stellengehälter vorgesehen sind, erfolgt die Gewährung des Gehalts 
spätestens von dem ersten Tage des zweiten Monats nach der dauernden Über- 
tragung der Stelle ab. 
§ 15. 
Dienstzulagen sind insoweit zu gewähren, als sie in der Besoldungs- 
ordnung III aufgeführt sind. Im übrigen findet § 3 entsprechende Anwendung. 
§ 16. 
Für die nach Dienstaltersstufen aufrückenden Offiziere beginnt das Besol- 
dungsdienstalter mit dem ersten Tage des ersten Monats, in welchem sie eine 
etatsmäßige Stelle bekleiden und ein Patent des dieser Stelle entsprechenden 
Dienstgrads besitzen. 
§ 17. 
Den Leutnants des Reichsheeres und der Marineinfanterie, die Abitu- 
rienten eines Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer Oberrealschule waren, 
wird das Besoldungsdienstalter um 2 Jahre, denjenigen, die Abiturienten des 
Kadettenkorps waren, um ein Jahr sieben Monate vorgerückt. 
Für Leutnants, die der Selekta des Kadettenkorps angehört haben und 
als Offiziere in das Reichsheer oder die Marineinfanterie eingetreten sind, be- 
ginnt das Besoldungödienstalter erst drei Monate nach ihrem Einrücken in eine 
etatsmäßige Stelle ihres Dienstgrads. 
Das Besoldungsdienstalter der Leutnants zur See wird um drei Jahre 
vorgerückt. Außerdem wird vom Jahrgang 1909 ab für diejenigen Leutnants 
zur See, welche Abiturienten eines Gymnasiums, Realgymnasiums, einer Ober- 
realschule oder des Kadettenkorps waren und die in ihrer Gesamtbeurteilung als 
Fähnrichs zur See mindestens das Prädikat „gut“ erhalten haben, das Be- 
soldungsdienstalter um ein weiteres Jahr vorgerückt. 
Das Besoldungsdienstalter darf jedoch nicht auf einen früheren Tag fest- 
gesetzt werden, als auf den ersten Tag desjenigen Monats, in welchem das 
17. Lebensjahr vollendet worden ist.
	        
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