Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 18.  
Das Besoldungsdienstalter der aus der Kaiser Wilhelms-Akademie her- 
vorgegangenen Assistenzärzte, welche länger als ein Jahr zur Dienstleistung in 
der Charité kommandiert waren, wird um so viele Monate vorgerückt, als das 
Charitekommando ein Jahr überschritten hat. 
§ 19. 
Patentierte Hauptleute oder Rittmeister, denen eine etatsmäßige Stelle nicht 
sogleich dauernd übertragen werden konnte, erhalten nach dem Einrücken in eine 
solche Stelle ein Besoldungsdienstalter vom Ersten des Monats ab, in dem 
einem dem Dienstalter nach jüngeren Hauptmann oder Rittmeister, der in der 
Reihe zu diesem Dienstgrade mit Patent befördert wurde, eine etatsmäßige Stelle 
verliehen worden ist. 
§ 20. 
Für aus besonderen Dienststellungen in den Heeres- oder Marinedienst 
zurücktretende Offiziere, die bis dahin ihre Gebührnisse nicht aus dem Militär- 
oder Marine-Etat erhielten und denen nicht bereits im Heere oder der Marine 
ein Besoldungsdienstalter beigelegt war, 
für Offiziere- des Beurlaubtenstandes, die im aktiven Dienste angestellt 
werden 
für Offiziere, die außer Dienst waren und im aktiven Dienste wieder 
angestellt werden, 
für aus Beamtenstellen übergetretene Offiziere 
wird das Besoldungsdienstalter nach Maßgabe der allgemeinen Dienstaltersver- 
hältnisse geregelt. 
Wo bei Anwendung der vorstehenden Grundsätze im einzelnen Falle sich 
Härten ergeben sollten sowie in sonstigen besonderen Fällen wird das Be- 
soldungsdienstalter nach Maßgabe der allgemeinen Dienstaltersverhältnisse geregelt. 
§ 21. 
Die Vorrückung des Patents hat auf ein bereits festgesetztes Besoldungs- 
dienstalter keinen Einfluß.   
§ 22. 
Von dem Tage des Besoldungsdienstalters ab sind die Zeitabschnitte für 
das Verbleiben in der untersten Gehaltsstufe und das Aufsteigen in die höheren 
Gehaltsstufen zu rechnen. 
Die Dienstalterszulagen sollen in den in der Besoldungsordnung III an- 
gegebenen Fristen bis zur Erreichung des Höchstgehalts bewilligt werden.
	        
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