Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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III. Übergangsvorschriften. 
§ 36. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienste befindlichen 
Beamten, Offiziere und Unteroffiziere erhalten von diesem Zeitpunkt ab die diesem 
Gesetz entsprechenden Diensteinkünfte. 
§ 37. 
Die Beamten behalten ihr bisheriges Besoldungsdienstalter mit den aus 
den nachstehenden Vorschriften sich ergebenden Ausnahmen. 
§ 38. 
Diejenigen Beamten, welche sich nicht mehr in der Eingangsstelle befinden 
und deren Besoldungsdienstalter mit Rücksicht auf die seit dem 1. April 1906 
eingetretenen Besoldungsaufbesserungen in einer von ihnen früher bekleideten oder 
einer anderen Stelle festgesetzt worden ist, erhalten das Besoldungsdienstalter, 
das ihnen beizulegen gewesen sein würde, wenn die für die Festsetzung maß- 
gebenden Stellen schon zur Leit der Aufbesserung oder bei späterer Beförderung 
zur Zeit der Beförderung mit den in diesem Gesetze bestimmten Gehältern aus- 
gestattet gewesen wären. 
§ 39. 
Das Besoldungsdienstalter derjenigen vor dem 1. April 1908 beförderten 
oder im dienstlichen Interesse versetzten Beamten, welche am 1. April 1908 ein 
geringeres pensionsfähiges Gehalt als in der vorher von ihnen bekleideten Stelle, 
falls sie in dieser verblieben wären, nach den neuen Gehaltssätzen zu beziehen 
haben würden, oder welche in der vorher bekleideten Stelle bei dem nächsten 
Aufrücken eine höhere Gehaltsstufe erreicht haben würden, als dies in der neuen 
Stelle der Fall sein würde, ist so festzusetzen, als wenn die Beamten erst am 
1. April 1908 in die neue Gehaltsklasse befördert oder versetzt wären. 
Hierbei wird für die Beamten der höheren Laufbahn bei der Reichs-Post- 
und Telegraphenverwaltung unterstellt, daß das Anfangsgehalt der den jetzigen 
Ober-Postpraktikanten entsprechenden Klassen schon zur Zeit ihrer Beförderung in 
diese  2500 Mark betragen hat.  
§ 40. 
Den Beamten aus der Klasse der ehemaligen Militäranwärter, auch wenn 
sie sich in Beförderungsstellen befinden, wird das Besoldungsdienstalter insoweit 
vorgerückt, wie eine Vorrückung erfolgt wäre, wenn die §§ 7 und 8 schon zur 
Zeit der ersten etatsmäßigen Anstellung oder der Überführung aus einer Unter- 
beamtenstelle in eine Stelle des mittleren oder Kanzleidienstes in Geltung ge- 
wesen wären. 
	        
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