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und Unteroffizieren, welche in den Rechnungsjahren 1908 oder 1909 infolge dieses
Gesetzes sowie des zu seiner Ausführung verkündeten Nachtrags-Etats an Gehalt,
Löhnung, Zulagen, Wohnungsgeldzuschuß oder Mietentschädigung zusammen
weniger beziehen würden, als ihnen sonst an Gehalt, Löhnung, Zulagen ein-
schließlich der nicht mehr zu gewährenden Serviszulagen und Naturaliendeputate
und im Rechnungsjahr 1908 auch einschließlich der durch den Reichshaushalts-
Etat für 1908 bereitgestellten einmaligen Teuerungsbeihilfen, an Wohnungsgeld-
zuschuß oder Mietentschädigung zu gewähren gewesen wäre) den Unterschied als
nichtpensionsfähigen Zuschuß über den Etat zu bewilligen. Der bewilligte Zu-
schuß wird bis zu dem Zeitpunkte gewährt, mit dem durch Gehalts- oder Löhnungs-
erhöhung oder durch Aufsteigen in dem Gehalt oder der Löhnunh, durch Zulagen,
durch höheren Wohnungsgeldzuschuß oder höhere Mietentschädigung ein Ausgleich
eintritt. Hierbei bleiben Erhöhungen des Wohnungzsgeldzuschusses oder der Miet-
entschädigung insoweit außer Anrechnung, als sie lediglich infolge der Versetzung
an einen Ort einer höheren Ortsklasse eintreten.
In gleicher Weise kann den Pensionären, welche im Reichsdienste wieder
angestellt worden sind, ein etwaiger Ausfall an Pension und Diensteinkommen
bis zu dem angegebenen Zeitpunkt überetatsmäßig ersetzt werden.
IV. Schlußvorschriften.
§ 47.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1908 in Kraft.
Neben den den Beamten, Offizieren und Unteroffizieren für 1908 zukom-
menden Nachzahlungen an Gehalt, Löhnung und Wohnungsgeldzuschuß oder
Mietentschädigung sind auch die Zulagen zu gewähren, welche in dem Nachtrags-
Etat für 1909 vorgesehen sind.
Auf die den Beamten zukommenden Nachzahlungen sind alle sonstigen
Zulagen, die auf Grund der fortan geltenden Vorschriften und Bestimmungen
neben den erhöhten Gehältern nicht mehr gezahlt werden dürfen, in Anrechnung
zu bringen; auf die Nachzahlungen für 1908 außerdem die auf Grund des
Reichshaushalts-Etats für 1908 gewährten einmaligen Teuerungsbeihilfen.
Sind Beamte, Offiziere und Unteroffiziere, die am 1. April 1908 im
Dienste waren, seitdem in den Ruhestand getreten oder verstorben, so werden ihre
Pensionen oder Renten und die Versorgungsansprüche ihrer Hinterbliebenen so
festgesetzt, wie wenn sie die ihnen nach diesem Gesetze zustehenden Diensteinkünfte
noch bezogen hätten, sofern dies für sie günstiger ist.
§ 34 Abs. 1 tritt für die Beamten der Betriebsverwaltung der Reichs-
eisenbahnen mit Ausnahme des Präsidenten der Generaldirektion erst am
1. April 1917 in Kraft. Bis dahin bestimmt der Reichskanzler, wieviel den
Dienstwohnungsinhabern vom Wohnungsgeldzuschuß einzubehalten ist.