Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

XVII.  Cirkularverfügung  v.  9.  Febr.  1884.  475

XVII.  Cirkular-Verfügung

vom  9.  Februar  1884,  betreffend  Abänderung  der  Instruktion
zur  Geschäftsführung  der  Regierungen.

(Min.  Bl.  S.  15.)

In  der  Cirkularverfügung  vom  10.  Febr.  1881  —  Minist.  Bl.
S.  157  —  ist  auf  die  Aenderungen  hingewiesen  worden,  welche
in  den  Vorschriften  der  Instruktion  zur  Geschäftsführun  der
Regierungen  vom  23.  Oktober  1817  (G.S.  S.  248),  der  Allerhöchsten
  Ordre  vom  31.  Dezember  1825  (G.S.  1826  S.  6)  und
der  Instruktion  für  die  Oberpräsidenten  von  demselben  Tage
(GS.  1826  S.  1)  durch  die  auf  den  Regierungspräsidenten  und
die  Bezirksregierung  bezüglichen  Bestimmungen  des  Organisationsgesetzes
  vom  26.  Juli  1880  eingetreten  sind.

An  die  Stelle  dieser  Bestimmungen  treten  vom  1.  April
d.  J.  ab  die  wesentlich  gleichlautenden,  aber  anders  numerirten
Paragraphen  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
vom  30.  Juli  1883  (GS.  S.  195).

Der  Inhalt  der  erwähnten  Cirkularverfügung  bedarf  daher
für  die  Zeit  vom  1.  April  d.  J.  ab  insofern,  als  darin  die  Paragraphen
  des  Organisationsgesetzes  citirt  sind,  einer  Berichtigung.
Mit  Rücksicht  hierauf  und  auf  gewisse  weitere  Abänderungen,
welche  in  den  Verhältnissen  der  Bezirksregierung  und  des  Regierungspräsidenten
  als  solchen  durch  die  auf  die  ernannten  Mitglieder
  des  Bezirksausschusses  bezüglichen  Bestimmungen  des  neuen
Gesetzes  eintreten  werden,  erscheint  es  zweckmäßig,  die  Cirkularverfügung.
  vom  10.  Februar  1881,  und  die  ergänzende  Verfügung
vom  6.  Mai  dess.  J.  —  Minist.  Bl.  S.  161  —,  durch  nachstehende
Bemerkungen  zu  ersetzen.

I.  Betreffend  den  Regierungspräsidenten  am  Sitze
des  Oberpräsidenten.

Der  gemäß  "b  17  des  Landesverwaltungsgesetzes,  unter  Aufhebung
  der  Vorschriften  in  §.  15  der  Oberpräsidialinstruktion
vom  31.  Dezember  1825  und  zu  D.  IV.  der  Allerhöchsten  Ordre
von  demselben  Tage,  an  der  Spitze  der  Regierung  am  Sitze  des
Oberpräsidenten  stehende  Regierungspräsident  hat  die  Stellung
der  übrigen  Regierungspräsidenten.