XVII. Cirkularverfügung v. 9. Febr. 1884. 475
XVII. Cirkular-Verfügung
vom 9. Februar 1884, betreffend Abänderung der Instruktion
zur Geschäftsführung der Regierungen.
(Min. Bl. S. 15.)
In der Cirkularverfügung vom 10. Febr. 1881 — Minist. Bl.
S. 157 — ist auf die Aenderungen hingewiesen worden, welche
in den Vorschriften der Instruktion zur Geschäftsführun der
Regierungen vom 23. Oktober 1817 (G.S. S. 248), der Allerhöchsten
Ordre vom 31. Dezember 1825 (G.S. 1826 S. 6) und
der Instruktion für die Oberpräsidenten von demselben Tage
(GS. 1826 S. 1) durch die auf den Regierungspräsidenten und
die Bezirksregierung bezüglichen Bestimmungen des Organisationsgesetzes
vom 26. Juli 1880 eingetreten sind.
An die Stelle dieser Bestimmungen treten vom 1. April
d. J. ab die wesentlich gleichlautenden, aber anders numerirten
Paragraphen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195).
Der Inhalt der erwähnten Cirkularverfügung bedarf daher
für die Zeit vom 1. April d. J. ab insofern, als darin die Paragraphen
des Organisationsgesetzes citirt sind, einer Berichtigung.
Mit Rücksicht hierauf und auf gewisse weitere Abänderungen,
welche in den Verhältnissen der Bezirksregierung und des Regierungspräsidenten
als solchen durch die auf die ernannten Mitglieder
des Bezirksausschusses bezüglichen Bestimmungen des neuen
Gesetzes eintreten werden, erscheint es zweckmäßig, die Cirkularverfügung.
vom 10. Februar 1881, und die ergänzende Verfügung
vom 6. Mai dess. J. — Minist. Bl. S. 161 —, durch nachstehende
Bemerkungen zu ersetzen.
I. Betreffend den Regierungspräsidenten am Sitze
des Oberpräsidenten.
Der gemäß "b 17 des Landesverwaltungsgesetzes, unter Aufhebung
der Vorschriften in §. 15 der Oberpräsidialinstruktion
vom 31. Dezember 1825 und zu D. IV. der Allerhöchsten Ordre
von demselben Tage, an der Spitze der Regierung am Sitze des
Oberpräsidenten stehende Regierungspräsident hat die Stellung
der übrigen Regierungspräsidenten.