Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
Lfd. 
Nr. 
— 615 — 
Dienststellung 
Gehalt 
Mark 
  
Dienst- 
zulage 
Mark 
Wohnungs- 
geldzuschuß. 
Tarifklasse. 
  
 
 
 
 
 
Gehalt ihres Dienstgrads, als Obersten 9060 Mark. 
Sie erhalten als Geueralmajore ein Gehalt von 
 10554 Mark und eine Dienstzulage von  4500 Mark 
(anstatt 900 Mark), wenn ein dem Patente nach jüngerer 
General als Divisionskommandeur oder beauftragt mit 
Führung einer Division diese Zulage empfängt. 
b) Die Oberquartiermeister und der Generalquartiermeister 
beziehen das Gehalt ihres Dienstgrads. Sie erhalten 
als Generalmajore ein Gehalt von  10554 Mark und 
eine Dienstzulage von  4500 Mark (anstatt 900 Mark), 
wenn ein dem Patente nach jüngerer General als 
Divisionskommandeur oder Kavallerie-Inspekteur oder 
beauftragt mit Führung einer Division oder mit Wahr- 
nehmung der Geschäfte eines Kavallerie-Inspekteurs 
diese Zulage empfängt. 
e) Der Inspekteur der Jäger und Schützen bezieht das 
Gehalt seines Dienstgrads, als Oberst  9060 Mark. 
12.   Kommandanten von Berlin und Metz ... 10260  1800  I 
13.   Generalstabsarzt der Armee und Abteilungschef beim 
Kriegsministerium .... 10260  4500  I 
Sobald ihm der Rang eines Generalleutnants 
verliehen ist ... 13554  4500 
14.   Direktor der Kriegsakademie ... 13554  3600  I 
Er erhält eine Dienstzulage von  4500 Mark (anstatt 
 3600 Mark), wenn ein dem Patente nach jüngerer 
General als Divisionskommandeur oder beauftragt mit 
Führung einer Division diese Zulage empfängt. 
15.   Departementsdirektoren des Kriegsministeriums, Divisions- 
kommandeure, Kavallerie-Inspekteure, Fußartillerie- 
Inspekteure, Inspekteur der Verkehrstruppen, Land- 
wehr- Inspekteur in Berlin, Chef des Militär-Reit- 
instituts, Feldzeugmeister, Gouverneure von Cöln, 
Thorn und Ulm ... 13554  4500  I 
a) Der Landwehr- Inspekteur in Berlin erhält als Ge- 
neralmajor  10260 Mark Gehalt und 900 Mark (anstatt 
4500 Mark) Dienstzulage, 
b) die Dienstzulage des Gouverneurs von Ulm darf bis 
auf  7500 Mark erhöht werden. 
 
  
  
  
  
  
 
 
  
  
 
  
 

	        
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