Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 616 — 
Lfd. 
Nr. 
Dienststellung 
Gehalt 
Mark 
Dienst- 
zulage 
Mark 
  
Wohnungs- 
geldzuschuß. 
Tarifklasse 
  
 
 
 
 
 
 
16.   Inspekteur der Feldartillerie, General-Inspekteur des 
Militär-Erziehungs- und Bildungswesens ...  13554  6000  I 
Sie erhalten ein Gehalt von  13980 Mark und 
eine Dienstzulage von 12000 Mark (anstatt 6000 Mark), 
wenn ein dem Patente nach jüngerer General als kom- 
mandierender General oder beauftragt mit Führung 
eines Armeekorps die zuständige Zulage empfängt. 
17.   Gouverneure von Mainz, Metz und Straßburg ...  13554  7500  I 
18.   Gouverneur von Berlin ...  13554  15000  - 
19.   General- Inspekteur der Kavallerie, Gencral-Inspekteur 
der Fußartillerie, Chef des Ingenieur- und Pionier- 
korps und General-Inspekteur der Festungen, Chef des 
Generalstabs der Armee ...  13980  12000  - 
Sie erhalten eine Dienstzulage von  18000 Mark 
(anstatt 12000 Mark), wenn sie diese Zulage bereits 
empfangen haben, oder wenn ein dem Patente nach 
jüngerer General als kommandierender General oder 
beauftragt mit Führung eines Armeekorps diese Zulage 
empfängt. 
20.   Adjutanturoffiziere und Offiziere in besonderen Stel- 
lungen, insoweit als der Reichshaushalts- Etat Mittel 
hierzu zur Verfügung stellt ...  1500 bis 13980  900 bis 18000  IV bis I 
21.   Kommandierende Generale, Präsident des Reichsmilitär-. 
gerichts, Armee-Inspekteure ...  13980  18000  - 
22.   Der Kriegsminister (ohne Rücksicht auf den Dienstgrad) 
in Württemberg ... 21000 *)  - 
Er erhält einen Gehaltszuschuß von 9000 Mark, so- 
bald ein dem Patente nach jüngerer General als komman- 
dierender General oder beauftragt mit Führung eines 
Armeekorps die Gebührnisse eines kommandierenden 
Generals empfängt. 
*) Bis zu der auf den 1. April 1900 eintretenden Ausstattung der 
Dienstwohnung mit Geräten und Gewährung der Feuerungsmaterialien 
beträgt das Gehalt des württembergischen Kriegsministers 22 980 Mark 
 
 
  
  
  
  
  
  
 
 
 
  
  
 
   
  
 
 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.