Oberstrichterliche Entscheibungen. 239
Verstrickung gekommen, welche diesem Manne selbst
gehören. Welche Wirkung aber diesem zweifellosen
Grundsatze in Ansehung der Objekte einer etwa bestehenden
Gütergemeinschaft beizulegen sei, erscheint
zur Zeit völlig illiquid, und wuͤrde von verschiedenen
thatsächlichen Untersuchungen abhängen, welche nach
Art. 63 des Ausf.-Ges. mit der nur im Rechtspunkte
zulässigen weiteren Beschwerde nicht vor das oberste
Landesgericht gebracht werden können, und soweit
sie von irgend einer Seite bestritten werden, überhaupt
nicht im Bereiche der freiwilligen Rechtspflege,
sondern mittels Rechtsstreits zum Austrag zu bringen
sind. Gegenüber denjenigen Vermögensbestandtheilen
aber, welche sich als dem N. wirklich gehörig
darstellen, insbesondere gegenüber seinem Antheile
an dem von ihm in Gemeinschaft mit seiner Ehefrau
käuflich erworbenen und seither nicht weiter
veräußerten Immobiliaranwesen, vertreten die Ehefrau
und Kinder des N. auf Grund des Testaments
der Z. wegen ungerechtfertigten Verbrauches von
Bestandtheilen deren Nachlasses durch N. lediglich
persönliche Ersatzansprüche, für welche die Aktivvermögensbestandtheile
des N. einfach als Deckungsmittel,
eventuell als Vollstreckungsobjekte dienen
sollen. Hieraus entsteht dann von selbst die Frage,
ob diesen persönlichen Ansprüchen gegenüber die
durch die geschehene Beschlagnahme und deren Eintragung
im Hypothekenbuche begründeten dinglichen
Rechte zu weichen haben oder nicht. Diese Frage
aber kann, nachdem einerseits die Ersatzansprüche
selbst verworrener Natur und nichts weniger als
liquid sind, andererseits auch die Staatsanwaltschaft
der Verwendung der Beschlagnahmeobjekte zur Abfindung
der jene Ersatzansprüche vertretenden Ehefrau
und Kinder des N. auödrücklich widersprochen
hat, durchaus nicht im Wege eines kuratelamtlichen
Bescheldes im Bereiche der nicht streitigen Rechts-