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§ 3.
Befreiung.
Von der Verbrauchsabgabe befreit bleibt:
1. Branntwein, der ausgeführt wird;
2. Branntwein, der zu gewerblichen Zwecken einschließlich der Essigbereitung,
zu Putz-, Heizungs-, Koch- oder Beleuchtungszwecken verwendet wird,
nach näherer Bestimmung des Bundesrats;
3. der Schwund bei der unter amtlicher Überwachung erfolgten Reinigung,
Lagerung und Versendung von Branntwein.
Die Befreiung von der Verbrauchsabgabe tritt nach näherer Bestimmung
des Bundesrats auch dann ein, wenn durch elementare Ereignisse oder unver-
schuldete Vorgänge Branntwein vernichtet worden oder unbrauchbar geworden
ist, sowie in allen Fällen, in denen überwiegende Gründe der Billigkeit für eine
Befreiung sprechen.
Der Bundesrat wird ermächtigt, auch solchen Branntwein von der Ver-
brauchsabgabe freizulassen, der in öffentlichen Kranken-, Entbindungs- und ähn-
lichen Anstalten oder in öffentlichen wissenschaftlichen Lehranstalten verwendet wird.
§ 4.
Vergütung.
Bei der Ausfuhr von Trinkbranntweinen aus dem freien Verkehre sowie
von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Branntwein aus dem freien Verkehre
verwendet worden ist, wird nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine Ver-
gütung der Verbrauchsabgabe gewährt.
§ 5.
Fälligkelt.
Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Branntwein aus der
amtlichen Uberwachung in den freien Verkehr tritt.
§ 6.
Person des Zahlungspflichtigen.
Zur Entrichtung der Abgabe ist verpflichtet, wer den Branntwein zur
freien Verfügung erhält.
§ 7.
Stundung.
Die Abgabe kann gegen Sicherheitsbestelung auf sechs Monat, ohne
Sicherheitsbestellung auf drei Monate gestundet werden.
Als Sicherheit ist auch die Verpfändung von Branntwein anzusehen, der
sich in einem Branntweinlager unter amtlichem Mitverschlusse befindet.