Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 8. 
Haftung des Branntweins. 
Der Branntwein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die 
darauf ruhende Verbrauchsabgabe und kann, solange diese nicht entrichtet ist, 
von der Verwaltungsbehörde mit Beschlag belegt oder zurückbehalten werden. 
§ 9. 
Verjährung. 
Ansprüche auf Zahlung und Erstattung von Verbrauchsabgabe verjähren 
in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Zahlungspflicht oder der Zahlung 
ab. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend- 
machung des Anspruchs gegen den Lahlungspflichtigen gerichtete Handlung 
unterbrochen. 
§ 10. 
Landwirtschaftliche Brennereien. 
Als landwirtschaftliche Brennereien gelten Brennereien, die ausschließlich 
Kartoffeln oder Getreide verarbeiten und bei deren Betriebe die sämtlichen Rück- 
stände in einer oder mehreren den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei 
gehörenden oder von ihnen betriebenen Wirtschaften verfüttert werden und der 
erzeugte Dünger vollständig auf dem den Eigentümern oder Besitzern der 
Brennerei gehörenden oder von ihnen bewirtschafteten Grund und Boden ver- 
wendet wird. 
In den nach dem 1. September 1902 betriebsfähig hergerichteten Brenne- 
reien müssen außerdem die zur Verarbeitung kommenden Rohstoffe an Kartoffeln 
und Getreide, mit Ausnahme von Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer und 
Gerste, in der Hauptsache von den Eigentümern oder Besitzern der Brennerei 
selbst gewonnen sein. Bei Genossenschaftsbrennereien, die als solche nach dem 
1. September 1902 entstanden sind, müssen ferner die so gewonnenen Rohstoffe 
in der Hauptsache von den einzelnen Teilnehmern nach Verhältnis ihrer Be- 
teiligung an der Brennerei geliefert und außerdem die sämtlichen Betriebs- 
rückstände von den Teilnehmern in diesem Verhältnisse verfüttert werden. Der 
Bundesrat wird ermächtigt, im Falle von Mißernten und für Genosesenschafts- 
brennereien, die vor dem 1. September 1907 als solche bestanden haben, Aus- 
nahmen zu gestatten. 
§ 11. 
Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann der Brennereibetrieb als 
landwirtschaftlicher auch dann behandelt werden, wenn Schlempe oder Dünger 
vorübergehend veräußert oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischen- 
betriebe nichtmehlige Stoffe allein verarbeitet werden. 
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