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§ 12.
Obstbrennereien.
Als Obstbrennereien gelten Brennereien, die ausschließlich Obst, Beeren oder
Rückstände davon verarbeiten.
Die für Obstbrennereien gegebenen Vorschriften sind in gleicher Weise auf
Brennereien anzuwenden, die Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände
davon oder von der Bierbereitung ausschließlich oder neben Obst, Beeren oder
Rückständen davon verarbeiten.
§ 13.
Gewerbliche Brennereien.
Als gewerbliche Brennereien sind alle Brennereien, welche Hefe erzeugen,
sowie diejenigen anzusehen, welche weder zu den landwirtschaftlichen Brennereien
noch zu den Obstbrennereien und den diesen gleichgestellten Brennereien gehören.
Jedoch gelten solche Brennereien, die bereits vor dem 1. April 1909 als land-
wirtschaftliche Brennereien mit Hefenerzeugung betrieben sind, auch fernerhin als
landwirtschaftliche Brennereien, solange sie die Bedingungen der §§ 10, 11
erfüllen.
§ 14.
Verschlußbrennereien.
Die Brennereien sind gemäß den §§ 82 bis 88 einzurichten (Verschluß-
brennereien), soweit nicht in den §§ 15, 17 Ausnahmen vorgesehen sind.
§ 15.
Abfindung der Brennereien.
Brennereien, die in einem Betriebsjahre nicht mehr als 10 Hektoliter
Alkohol herstellen (Kleinbrennereien), können abgefunden werden, sofern sie vor
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebsfähig hergerichtet sind; auf sie finden
alsdann die Vorschriften der §§ 5, 6, 82 bis 93 keine Anwendung. Die Ver-
brauchsabgabe ist nach näherer Bestimmung des Bundesrats von derjenigen
Alkoholmenge, welche aus dem angemeldeten Maischbottichraum oder der zur Ver-
arbeitung auf Branntwein angemeldeten Stoffmenge hergestellt oder welche
während der erklärten Abtriebszeit mit der zum Gebrauche bestimmten Brenn-
vorrichtung nach ihrer Leistungsfähigkeit gewonnen werden kann, im voraus
durch die Verwaltungsbehörde bindend festzusetzen und, soweit nicht Stundung
eintritt, drei Monate nach Herstellung des Branntweins vom Brennereibesitzer
zu entrichten. Die sofortige Einziehung ist zulässig, wenn der Zahlungspflichtige
in Vermögensverfall gerät.
In gleicher Weise können nach näherer Bestimmung des Bundesrats auf
Antrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebsfähig hergerichtete Brenne-
reien abgefunden werden, die in einem Betriebsjahre mehr als 10 Hektoliter,
aber nicht mehr als 30 Hektoliter Alkohol erzeugen.