Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Branntweine werden, soweit er nicht nachweislich verzollt worden ist, an 
Übergangsabgabe 1,60 Mark für das Liter Alkohol erhoben. Die Abgabe wird 
nicht gestundet.  
§ 23. 
Verwaltungskosten. 
Für die Erhebung und Verwaltung der Verbrauchsabgabe wird den 
Bundesstaaten nach näherer Bestimmung des Bundesrats eine Vergütung von 
8 Hundertteilen der Gesamteinnahme gewährt. 
Zweiter Abschnitt. 
Kontingent. 
§ 24. 
Gesamtkontingent. 
Das im Brennereibetriebsjahr 1907/08 nach den Vorschriften des bisherigen 
Branntweinsteuergesetzes festgesetzte Gesamtkontingent bleibt bis zum 30. September 
1918 in Geltung. Anderweit festgesetzt wird das Gesamtkontingent zuerst im 
Betriebsjahr 1917/18 und demnächst in jedem zehnten Jahre für die folgenden 
zehn Betriebsjahre (Kontingentsabschnitt) nach dem Durchschnitte der Branntwein- 
mengen, die innerhalb der letzten drei Jahre in den verbrauchsabgabenpflichtigen 
Inlandsverbrauch übergegangen sind. 
§ 25. 
Übersteigt in einem Betriebsjahre die Menge des unter Anrechnung auf 
das Kontingent hergestellten Branntweins die Menge des gegen Entrichtung der 
Verbrauchsabgabe in den Inlandsverbrauch gelangten Branntweins, so kann der 
Bundesrat das Gesamtkontingent für das folgende Betriebsjahr, erforderlichenfalls 
auch je für ein weiteres Betriebsjahr desselben Kontingentsabschnitts, auf die 
zuletzt bezeichnete Branntweinmenge herabsetzen. 
§ 26. 
Von der nach §§ 24, 25 zum niedrigeren Abgabensatze zugelassenen Jahres- 
menge Branntwein (Gesamtkontingent) wird der Anteil, der im Königreiche Bayern, 
im Königreiche Württemberg, im Großherzogtume Baden und in den Hohen- 
zollernschen Landen hergestellt werden darf, in der Weise ermittelt, daß jedem 
der bezeichneten Staaten und Landesteile auf den Kopf seiner Bevölkerung zwei 
Drittel derjenigen Litermenge Alkohol zugeteilt werden, welche sich auf den Kopf 
der Gesamtbevölkerung der Branntweinsteuergemeinschaft ergibt, wenn das Gesamt- 
kontingent nach der Kopfzahl der letzteren verteilt wird. Bei den hiernach erforder- 
lichen Berechnungen sind die bei der letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerungs- 
ziffern zu Grunde zu legen. 
	        
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