Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Die Festsetzung der Jahresmenge, die von der einzelnen Brennerei zu dem 
niedrigeren Abgabensatze hergestellt werden darf (Einzelkontingent), erfolgt durch 
die Landesbehörden. 
§ 27. 
Einzelkontingente. 
1. Allgemeine Vorschriften. 
Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die zum gewerblichen 
Betriebe (§ 13) übergehen, dürfen Branntwein zu dem niedrigeren Abgabensatze 
nicht herstellen. Bei landwirtschaftlichen Brennereien, die zur Hefenerzeugung 
übergehen, tritt jedoch nur eine Kürzung des Kontingents (§§ 33, 39) ein. 
§ 28. 
Landwirtschaftliche Brennereien und Obstbrennereien, die in einem Betriebs- 
jahre nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol herstellen, werden zum Kontingente 
nicht veranlagt und dürfen ihr gesamtes Erzeugnis zum niedrigeren Abgabensatze 
herstellen. 
§ 29. 
2. Festsetzung der Einzelkontingente. 
Die im Betriebsjahr 1907/08 nach den Vorschriften des bisherigen Brannt- 
weinsteuergesetzes festgesetzten Kontingente bleiben, unbeschadet der Vorschriften in 
den §§ 25, 39, bis zum 30. September 1918 in Geliung. Für den folgenden 
Kontingentsabschnitt erfolgt die Neufestsetzung im Betriebsjahr 1917/18. Dem- 
nächst werden von zehn zu zehn Jahren für die einzelnen am Kontingente bereits 
beteiligten Brennereien und für die inzwischen entstandenen landwirtschaftlichen 
Brennereien (§ 10) und Obstbrennereien (§ 12), mit Ausnahme der Kleinbrennereien, 
die Jahresmengen Branntwein, die sie zu dem niedrigeren Abgabensatze herstellen 
dürfen, neu bemessen. Die Neufestsetzung erfolgt im Laufe des letzten Jahres 
des jeweiligen Kontingentsabschnitts für die folgenden zehn Betriebsjahre. 
§ 30. 
Regelmaͤßiges Verfahren. 
Für die am Kontingente bereits beteiligten Brennereien werden die von 
ihnen in den letzten zehn Betriebsjahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgaben- 
satze hergestellten Alkoholmengen in Rechnung gestellt. 
§ 31. 
Bei Brennereien, die in einem oder mehreren der zehn Jahre ihre Kontingente 
überhaupt nicht oder nicht vollständig hergestellt haben, werden für diese Jahre 
gleichwohl die vollen den Kontingenten entsprechenden Alkoholmengen als hergestellt 
angenommen, wenn wenigstens in zwei von den zehn Jahren die Kontingente 
vollständig hergestellt worden sind.
	        
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