Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 32. 
Bei Obstbrennereien werden die ihren Kontingenten entsprechenden Alkohol- 
mengen auch dann als hergestellt angenommen, wenn diese in den letzten zehn 
Betriebsjahren überhaupt nicht oder nicht vollständig hergestellt worden sind. 
§ 33. 
Die für die einzelne Brennerei in Rechnung zu stellende Alkoholmenge wird, 
1. wenn eine dickmaischende Getreidebrennerei während der letzten zehn 
Betriebsjahre zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren über- 
gegangen ist, um drei Siebentel, wenn sie zur Hefenerzeugung nach 
dem Würzeverfahren (Lüftungsverfahren) übergegangen ist, um zwei 
 Drittel 
2. wenn eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet 
hat, in dieser Zeit zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren 
übergegangen ist, um die Hälfte, wenn sie zur Hefenerzeugung nach 
dem Würzeverfahren übergegangen ist, um zwei Drittel, und wenn sie 
zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung übergegangen ist, um 
ein Achtel, 
3. wenn eine Brennerei in dieser Zeit von der Hefenerzeugung nach dem 
Wiener Verfahren zur Hefenerzeugung nach dem Würzeverfahren über- 
gegangen ist, um die Hälfte 
gekürzt. Hat der Übergang nur teilweise stattgefunden, so erfolgt Kürzung zu 
einem entsprechenden Teile. Bei Wiederholung eines Betriebswechsels derselben 
Art findet eine nochmalige Kürzung nur insoweit statt, als die Änderung der 
Betriebsart bei der früheren Kürzung noch nicht berücksichtigt ist. 
§ 34. 
Veranlagung zum Kontingente. 
Die Veranlagung zum Kontingente findet statt: 
1. für die bis zum Beginne des letzten Jahres des jeweiligen Kontingents- 
abschnitts neu entstandenen und betriebsfähig hergerichteten landwirt- 
schaftlichen Brennereien und Obstbrennereien;  
2. für diejenigen am Kontingente bereits beteiligten landwirtschaftlichen 
Brennereien, deren wirtschaftliche Lage durch Verringerung oder Ver- 
größerung der regelmäßig beackerten oder sonst landwirtschaftlich 
genußen Fläche während der letzten zehn Betriebsjahre eine wesentliche 
Veränderung erfahren hat;  
3. für diejenigen landwirtschaftlichen Brennereien, welche als dickmaischende 
Getreidebrennereien am Kontingente beteiligt waren und im Laufe der 
letzten zehn Jahre dauernd zur Verarbeitung von Kartoffeln über- 
gegangen sind; 
  
 
	        
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