Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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nach dem 30. September 1908 betriebsfähig hergerichtete Kleinbrennereien, die in 
einem Betriebsjahre nicht mehr als 30 Liter Alkohol erzeugen, sind für diese 
Jahreserzeugung von der Betriebsauflage befreit. 
§ 45. 
Die in den §§ 42, 43 vorgesehene Betriebsauflage wird ermäßigt: 
1. für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brennereien 
mit einer Jahreserzeugung 
von mehr als 10, aber nicht mehr als 50 Hektoliter Alkohol auf 
ein Zehntel, 
von mehr als 50, aber nicht mehr als 100 Hektoliter Alkohol 
auf zwei Zehntel, 
von mehr als 100, aber nicht mehr als 200 Hektoliter Alkohol 
auf drei Zehntel,  
von mehr als 200, aber nicht mehr als 300 Hektoliter Alkohol 
auf acht Zehntel; 
2. für die vor dem 1. Oktober 1908 betriebsfähig hergerichteten Brennereien, 
die ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste ver- 
arbeiten, bei einer Jahreserzeugung von mehr als 300, aber nicht 
mehr als 600 Hektoliter auf acht Zehntel; 
3. für landwirtschaftliche Genossenschaftsbrennereien, die als solche bereits 
vor dem 1. April 1895 bestanden haben, für den Umfang des damaligen 
Betriebs auf acht Zehntel.  
§ 46. 
Die im § 43 unter Nr. 2 vorgesehene Erhöhung findet auch statt, soweit 
der Betrieb vom 16. September bis einschließlich 15. Juni 8½ Monate über- 
schreitet. 
§ 47. 
Die im § 43 unter Nr. 4 vorgeschriebene Erhöhung tritt auch bei solchen 
vor dem 1. Juli 1895 betriebsfähig hergerichteten Rübenstoff- und Zellstoff- 
brennereien ein, die ein Kontingent nicht erhalten haben, soweit ihre Erzeugung 
der besonderen Brennsteuer nach § 43a Abs. 5 des bisher geltenden Branntwein- 
steuergesetzes unterlegen hat. 
Geht eine dieser Brennereien zur Erzeugung von Hefe über, so wird von 
dem betreffenden Betriebsjahr ab die Alkoholmenge, welche der um 3 Mark 
erhöhten Betriebsauflage nicht unterliegt, um die Hälfte gekürzt. 
§ 48. 
Überbrand. 
Für den außerhalb des Durchschnittsbrandes (§§ 61 ff.) hergestellten Brannt- 
wein (Überbrand) erhöht sich die auf Grund der §§ 42, 43 und 45 bis 47 für 
die einzelne Brennerei berechnete Betriebsauflage um fünf Zehntel, jedoch 
1. bei den gewerblichen Brennereien mindestens auf 22 Mark,
	        
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