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§ 55.
Der Vergütungssatz für vollständig vergällten Branntwein ist doppelt so
hoch zu bemessen wie für den mit anderen Mitteln als Essig unvollständig ver-
gällten Branntwein. Im Falle der Ausfuhr soll der Vergütungssatz den Satz
für unvollständig vergällten Branntwein nicht übersteigen; sofern indessen im
Ausland eine höhere Vergütung gewährt wird, kann er nach näherer Bestim-
mung des Bundesrats für die Dauer dieser Begünstigung entsprechend erhöht
werden.
Die Vergütungssätze sind vom Bundesrate mindestens einmal im Jahre
nachzuprüfen und gegebenenfalls dergestalt zu erhöhen oder zu ermäßigen, daß
die Ausgaben nicht uber die verfügbaren Geldmittel hinausgehen.
Für das Betriebsjahr 1909/10 werden die Vergütungssätze für vollständig
vergällten Branntwein auf 18 Mark und für unvollständig vergällten Brannt-
wein auf 9 Mark festgesetzt.
§ 56.
Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vergütungssatz für vollständig ver-
gällten Branntwein zu gewähren:
1. für Branntwein, der zur Herstellung von Bleiweiß und essigsauren
Salzen mit einem anderen Mittel als Essig unvollständig vergällt wird;
2. bei der Ausfuhr von Likör und aus Zwetschen oder Kirschen her-
gestelltem Branntwein in Flaschen bis zu einem Liter oder in Fässern
bis zu 100 Liter Raumgehalt.
§ 57.
Bei der Ausfuhr von Trinkbranntweinen aus dem freien Verkehre sowie
von Erzeugnissen, zu deren Herstellung Branntwein) auch unvollständig ver.
gällter Branntwein, verwendet worden ist, kann nach näherer Bestimmung des
Bundesrats eine Vergütung aus der Betriebsauflage in gleicher Höhe wie bei
der Ausfuhr von Branntwein gewährt werden.
§ 58.
Für Branntwein, der unter amtlicher Überwachung durch Verdunstung
oder sonst durch natürliche Einflüsse verloren geht, kann nach näherer Bestim-
mung des Bundesrats eine Vergütung in derselben Höhe wie für vollständig
vergällten Branntwein gewährt werden.
§ 59.
Aus den Einnahmen an Betriebsauflage kann ein Geldbestand angesammelt
werden, der 40 Millionen Mark nicht überschreiten soll. Die näheren Bestim-
mungen trifft der Bundesrat.