Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

— 697 — 
diese Erzeugnisse aus Malz in eigens dazu bestimmten Anlagen 
zum Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken bereitet, so muß die 
Brausteuer auch von dem zu ihrer Herstellung verwendeten Malze 
entrichtet werden. 
5. Der § 5 erhält folgende Fassung: 
§ 5. 
Steuerpflichtiges Gewicht.  
Die Versteuerung der im § 2 genannten Stoffe erfolgt nach 
dem Reingewichte. Die Ermittelung des Reingewichts der zu 
einem Gebräue verwendeten Gesamtmenge steuerpflichtiger Brau- 
stoffe hat bis auf 100 Gramm zu erfolgen. Gewichtsteile, die 
diese Grenze nicht erreichen, bleiben außer Betracht. 
Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als durch 
Reinigen oder Schroten (z. B. Enthülsen) eine wesentliche Ge- 
wichtsverminderung erfahren, so ist diese nach besonderer Be- 
stimmung des Bundesrats dem steuerpflichtigen Gewichte zuzu- 
rechnen. Bei Zucker gilt als steuerpflichtiges Gewicht das Gewicht 
des Zuckers in dem Zustand, in dem er in die Brauerei ein- 
gebracht wird (§ 18 Abs. 1). 
Bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 6) 
maßgebenden Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen 
Braustoffe ist ein Doppelzentner Zucker gleich eineinhalb Doppel- 
zentner Malz und ein Doppelzentner Weizemmalz gleich vier fünftel 
Doppelzentner Gerstenmalz zu rechnen. Dabei wird jedoch inso- 
weit, als zur Herstellung obergäriger Biere auf 100 Doppelzentner 
Malz nicht mehr als 25 Doppelzentner Zucker verwendet werden, 
der Zucker, welcher auf die ersten 150 Doppelzentner des Jahres- 
verbrauchs an Malz entfällt, außer Ansatz gelassen, der auf die 
folgenden 100 Doppelzentner Malz entfallende Zucker wird nur 
mit der Hälfte, der auf die weiteren 100 Doppelzentner Malz ent- 
fallende nur mit dem Einfachen seines Gewichts in Rechnung gestellt. 
6. An die Stelle des § 6 Abs. 1 und 2 treten folgende Vorschriften: 
§ 6. 
Erhebungssätze der Brausteuer. 
Die Steuer beträgt für jeden Doppelzentner des nach § 5 
Abs. 3 berechneten Gesamtgewichts der in einem Brauereibetrieb 
innerhalb eines Rechnungsjahrs steuerpflichtig gewordenen Braustoffe 
von den ersten 250 Doppelzentneen 14 Mark, 
〃〃folgenden 1250 〃...... 15〃 
〃 〃 〃  1500 〃...... 16 〃 
〃 〃 〃 2000 〃...... 18〃 
〃dem Reste ...... 20〃.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.