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diese Erzeugnisse aus Malz in eigens dazu bestimmten Anlagen
zum Verkauf oder zu gewerblichen Zwecken bereitet, so muß die
Brausteuer auch von dem zu ihrer Herstellung verwendeten Malze
entrichtet werden.
5. Der § 5 erhält folgende Fassung:
§ 5.
Steuerpflichtiges Gewicht.
Die Versteuerung der im § 2 genannten Stoffe erfolgt nach
dem Reingewichte. Die Ermittelung des Reingewichts der zu
einem Gebräue verwendeten Gesamtmenge steuerpflichtiger Brau-
stoffe hat bis auf 100 Gramm zu erfolgen. Gewichtsteile, die
diese Grenze nicht erreichen, bleiben außer Betracht.
Hat das Malz durch eine andere Bearbeitung als durch
Reinigen oder Schroten (z. B. Enthülsen) eine wesentliche Ge-
wichtsverminderung erfahren, so ist diese nach besonderer Be-
stimmung des Bundesrats dem steuerpflichtigen Gewichte zuzu-
rechnen. Bei Zucker gilt als steuerpflichtiges Gewicht das Gewicht
des Zuckers in dem Zustand, in dem er in die Brauerei ein-
gebracht wird (§ 18 Abs. 1).
Bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 6)
maßgebenden Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen
Braustoffe ist ein Doppelzentner Zucker gleich eineinhalb Doppel-
zentner Malz und ein Doppelzentner Weizemmalz gleich vier fünftel
Doppelzentner Gerstenmalz zu rechnen. Dabei wird jedoch inso-
weit, als zur Herstellung obergäriger Biere auf 100 Doppelzentner
Malz nicht mehr als 25 Doppelzentner Zucker verwendet werden,
der Zucker, welcher auf die ersten 150 Doppelzentner des Jahres-
verbrauchs an Malz entfällt, außer Ansatz gelassen, der auf die
folgenden 100 Doppelzentner Malz entfallende Zucker wird nur
mit der Hälfte, der auf die weiteren 100 Doppelzentner Malz ent-
fallende nur mit dem Einfachen seines Gewichts in Rechnung gestellt.
6. An die Stelle des § 6 Abs. 1 und 2 treten folgende Vorschriften:
§ 6.
Erhebungssätze der Brausteuer.
Die Steuer beträgt für jeden Doppelzentner des nach § 5
Abs. 3 berechneten Gesamtgewichts der in einem Brauereibetrieb
innerhalb eines Rechnungsjahrs steuerpflichtig gewordenen Braustoffe
von den ersten 250 Doppelzentneen 14 Mark,
〃〃folgenden 1250 〃...... 15〃
〃 〃 〃 1500 〃...... 16 〃
〃 〃 〃 2000 〃...... 18〃
〃dem Reste ...... 20〃.