Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

zu den Wandungen des Kessels verwendete Baustoff nach Maßgabe der Anlage 1 
geprüft worden ist. Über die Bauprüfung hat der Sachverständige ein Zeugnis 
nach Maßgabe der Anlage 3 auszustellen und mit diesem den Materialnachweis 
und — falls nicht eine bereits genehmigte Zeichnung vorgelegt wird — die den  
Abmessungen des Schiffskessels zu Grunde gelegte Zeichnung zu verbinden. Vom  
Lieferer sind im letzteren Falle zwei Zeichnungen des Schiffskessels zur Verfügung 
des Sachverständigen zu halten. Bei erneut zu genehmigenden Schiffskesseln hat 
der Sachverständige in dem Zeugnis über die Bauprüfung zugleich ein Gutachten 
darüber abzugeben, mit welcher Dampfspannung der Kessel zum Betriebe ge- 
eignet erscheint. 
3. Die Wasserdruckprobe erfolgt bei Schiffskesseln bis zu 10 Atmosphären 
Überdruck mit dem 1½ fachen Betrage des beabsichtigten Überdrucks, mindestens 
aber mit 1 Atmosphäre Mehrdruck, bei Schiffskesseln über 10 Atmosphären 
Überdruck mit einem Drucke, der den beabsichtigten um 5 Atmosphären übersteigt. 
Die Kesselwandungen müssen während der ganzen Dauer der Untersuchung dem 
Probedrucke widerstehen, ohne undicht zu werden oder bleibende Formverände- 
rungen aufzuweisen. Sie sind für undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem 
Probedruck in anderer Form als der von feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
Über die Prüfung mit Wasserdruck hat der Sachverständige ein Zeugnis nach 
Maßgabe der Anlage 4 auszustellen.  
4. Unter dem Atmosphärendrucke wird der Druck von einem Kilogramm 
auf das Quadratzentimeter verstanden.  
5. Nachdem die Bauprüfung und die Wasserdruckprobe mit befriedigendem 
Erfolge stattgefunden haben, sind die Niete des Fabrikschildes (§ 11) von dem 
zuständigen Sachverständigen mit dem amtlichen Stempel zu versehen, der in dem 
Prüfungszeugnis über die Wasserdruckprobe (siehe Anlage 4) abzudrucken ist. 
Einer Erneuerung des Stempels bedarf es bei alten, erneut zu genehmigenden 
Schiffskesseln nicht, wenn der alte Stempel noch gut erhalten ist und mit dem 
amtlichen Stempel des Sachverständigen übereinstimmt. 
6.. Die endgültige Abnahme der Schiffskesselanlage muß unter Dampf 
erfolgen. Dabei ist zu untersuchen, ob die Ausführung der Anlage den Be- 
dingungen der erteilten Genehmigung entspricht. Nach dem befriedigenden Aus- 
falle dieser Untersuchung und der Behändigung der Abnahmebescheinigung (siehe 
Anlage 5) oder einer Zwischenbescheinigung darf die Kesselanlage in Betrieb ge-  
nommen werden.  
§ 13. 
Druckproben nach Hauptausbesserungen. 
1. Schiffskessel, die eine Hauptausbesserung erfahren haben oder durch 
Wassermangel oder Brandschaden überhitzt oder plötzlich im Betrieb unter Wasser 
gesetzt und abgekühlt worden sind, müssen vor der Wiederinbetriebnahme von 
einem zuständigen Sachverständigen einer Prüfung mit Wasserdruck in gleicher 
Reichs- Gesetzbl. 1909. 9
	        
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