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waltungsbestimmungen werden, sofern sie nicht nach §§ 19 ff. mit einer besonderen
Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu drei-
hundert Mark bestraft.
§ 28.
Haftung für andere Personen.
Inhaber der unter Steueraufsicht stehenden Betriebe (§ 11) haften für die
von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungs-
mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die
nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen,
wenn nachgewiesen wird,
1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist, oder
2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer,
Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Personen
oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Hausgenossen
nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu Werke
gegangen sind.
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch
soweit sie nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, für die Steuer.
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu
nehmen und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schul-
digen vollstrecken lassen.
§ 29.
Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen.
Bei Umwardlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen
darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im
ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit
Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im
Falle des § 19 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung
außer Betracht.
§ 30.
Zwangsmaßregeln.
Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die
Beobachtung der auf Grund dieses Artikels getroffenen Anordnungen durch An-
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen,
auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten
der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der Kosten und Geldstrafen
erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle
und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.