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§ 31.
Verjährung der Strafverfolgung.
Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von
den mit Ordnungsstrafe belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre.
§ 32.
Strafverfahren.
In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und
des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung
kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen
Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt.
Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem
Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Im Falle
des § 19 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle
des nicht festgestellten Steuerbetrags an die Reichskasse abzuführen.
§ 33.
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die Steuer
zu verrechnen.
Sonstige Vorschriften.
§ 34.
Abfindung.
Für die außerhalb der Zollgrenze liegenden Teile des Reichsgebiets kann
auf Antrag der Landesregierungen an Stelle der in diesem Artikel vorgesehenen
Steuern durch den Bundesrat die Zahlung einer Abfindung an die Reichskasse
zugelassen werden.
§ 35.
Zollanschlüsse.
Steuerpflichtige Beleuchtungsmittel, die aus den dem Zollgebiet ange-
schlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, sind spätestens beim Eintritt in
das Inland mit dem Steuerzeichen (§ 3) zu versehen.
§ 36.
Vereinbarungen mit fremden Staaten.
Der Reichskanzler kann unter Zustimmung des Bundesrats wegen Herbei-
führung einer den Vorschriften dieses Artikels entsprechenden Besteuerung in den
dem Zollgebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Uberweisung der
Steuer für die im gegenseitigen Verkehr übergehenden Erzeugnisse oder wegen
Begründung einer Steuergemeinschaft mit den fremden Regierungen Verein-
barungen treffen.