Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Artikel IV. 
Besteuerung der Zündwaren. 
§ 1.   Gegenstand der  Steuer. 
Zum Verbrauch im Inlande bestimmte Zündwaren unterliegen einer in 
die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe (Zündwarensteuer). Zündwaren im 
Sinne dieses Artikels sind Zündbölzer, Zündspänchen, Zündstäbchen aus Stroh- 
halmen oder Pappe und Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen. 
§ 2. 
Höhe der Steuer. 
Die Zündwarensteuer beträgt: 
1. für Zündhölzer, für Zündspänchen und für Zündstäbchen aus Stroh- 
halmen oder aus Pappe 
a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit einem Inhalte von 
weniger als 30 Stück 1 Pfennig und mit einem Inhalte von 
30 bis 60 Stück 1½ Pfennig für jede Schachtel oder jedes 
Behältnis; 
b) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit einem Inhalte von 
mehr als 60 Stück 1½ Pfennig für 60 Stück oder einen 
Bruchteil davon. 
2. für Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen 
a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit 20 oder weniger 
Zündkerzchen 5 Pfennig für jede Schachtel oder jedes Behältnis; 
b) in größeren Packungen für je 20 Zündkerzchen oder einen Bruch- 
teil davon 5 Pfennig. 
Die höheren Steuersätze treten nicht ein, wenn die vorstehend angegebenen 
Stückzahlen um nicht mehr als zehn vom Hundert überschritten werden. 
§ 3. 
In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Artikels tritt 
eine Erhöhung der Zündwarensteuer um zwanzig vom Hundert ein: 
1. für Zündwaren, welche in Fabriken hergestellt sind, die erst nach dem 
1. Juni 1909 betriebsfähig hergerichtet worden sind; 
2. für Zündwaren aus den vor dem 1. Juni 1909 in Betrieb gewesenen 
Fabriken, soweit deren Jahreserzeugung die nachweisliche Durchschnitts- 
erzeugung der letzten drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909, oder, 
falls die Fabriken noch nicht volle drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909 
bestanden haben, die nachweisliche jährliche Durchschnittserzeugung der 
vor dem 1. Juni 1909 liegenden Betriebszeit übersteigt. 
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieser Vorschrift erläßt der 
Bundesrat.  
Reichs-Gesetzbl. 1909. 120
	        
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