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Artikel IV.
Besteuerung der Zündwaren.
§ 1. Gegenstand der Steuer.
Zum Verbrauch im Inlande bestimmte Zündwaren unterliegen einer in
die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe (Zündwarensteuer). Zündwaren im
Sinne dieses Artikels sind Zündbölzer, Zündspänchen, Zündstäbchen aus Stroh-
halmen oder Pappe und Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen.
§ 2.
Höhe der Steuer.
Die Zündwarensteuer beträgt:
1. für Zündhölzer, für Zündspänchen und für Zündstäbchen aus Stroh-
halmen oder aus Pappe
a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit einem Inhalte von
weniger als 30 Stück 1 Pfennig und mit einem Inhalte von
30 bis 60 Stück 1½ Pfennig für jede Schachtel oder jedes
Behältnis;
b) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit einem Inhalte von
mehr als 60 Stück 1½ Pfennig für 60 Stück oder einen
Bruchteil davon.
2. für Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen
a) in Schachteln oder anderen Behältnissen mit 20 oder weniger
Zündkerzchen 5 Pfennig für jede Schachtel oder jedes Behältnis;
b) in größeren Packungen für je 20 Zündkerzchen oder einen Bruch-
teil davon 5 Pfennig.
Die höheren Steuersätze treten nicht ein, wenn die vorstehend angegebenen
Stückzahlen um nicht mehr als zehn vom Hundert überschritten werden.
§ 3.
In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Artikels tritt
eine Erhöhung der Zündwarensteuer um zwanzig vom Hundert ein:
1. für Zündwaren, welche in Fabriken hergestellt sind, die erst nach dem
1. Juni 1909 betriebsfähig hergerichtet worden sind;
2. für Zündwaren aus den vor dem 1. Juni 1909 in Betrieb gewesenen
Fabriken, soweit deren Jahreserzeugung die nachweisliche Durchschnitts-
erzeugung der letzten drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909, oder,
falls die Fabriken noch nicht volle drei Betriebsjahre vor dem 1. Juni 1909
bestanden haben, die nachweisliche jährliche Durchschnittserzeugung der
vor dem 1. Juni 1909 liegenden Betriebszeit übersteigt.
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieser Vorschrift erläßt der
Bundesrat.
Reichs-Gesetzbl. 1909. 120