—758 — § 4. Zeit der Entrichtung der Steuer.
Für im Inlande hergestellte Zündwaren ist die Zündwarensteuer zu ent-
richten bevor die Zündwaren aus den Räumen des Herstellungsbetriebs oder den
Zündwarensteuerlagern (§ 11) in den freien Verkehr des Inlandes übergehen.
Für die aus dem Ausland eingehenden Zündwaren ist die Steuer neben
dem Eingangszoll und zugleich mit diesem zu enrrichten.
§ 5.
Verpflichtung zur Entrichtung der Steuer.
Für die im Inlande hergestellten Zündwaren ist die Steuer vom Hersteller,
für die vom Ausland eingeführten Zündwaren vom Einbringer zu entrichten.
§ 6.
Haftung für die Steuer.
Die steuerpflichtigen Zündwaren haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter
für den Betrag der darauf rubenden Steuer und können, solange deren Ent-
richtung nicht erfolgt ist, von der Steuerbehörde mit Beschlag belegt und zurück-
gehalten werden.
§ 7.
Stundung der Steuer.
Die Zündwarensteuer kann obne Sicherheitsbestellung auf drei Monate
gestundet werden; gegen Sicherbeitsbestellung ist sie auf sechs Monate zu stunden.
Ein unter Steuerverschluß befindliches Lager ist als Sicherheit anzunehmen.
§ 8.
Verjährung der Steuer.
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung der Steuer verjähren in einem
Jahre von dem Tage des Eintritts der Steuerpflicht (§ 4) ab. Der Anspruch
auf Nachzahlung eines hinterzogenen Steuerbetrags verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltend-
machung des Anspruchs gegen den Zahlungepflichtigen gerichtete Handlung
unterbrochen.
§ 9.
Befreiung von der Steuer.
Zündwaren, die unter Steueraufsicht ausgeführt oder vernichtet werden,
bleiben von der Zündwarensteuer frei.
Bei der Ausfuhr von Zündwaren aus dem freien Verkehre findet eine
Vergütung der Zündwarensteuer nicht statt.