Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

—759 —   § 10. 
Verpackung der Zündwaren und Bezeichnung des Herstellers. 
Steuerpflichtige Zündwaren dürfen aus den Herstellungsbetrieben, den 
Zündwarensteuerlagern und dem Auslande nur verpackt in den freien Verkehr 
des Inlandes gebracht werden. Die Art der Verpackung und die Größe der 
zulässigen Packungen bestimmt der Bundesrat. 
Auf den Packungen sowie auf den einzelnen Umschließungen der Zünd- 
waren (Schachteln oder anderen Behältnissen) ist der Name und Wohnort des 
Herstellers oder eine bei der Steuerbehörde anzumeldende Marke, die die Bezeichnung 
des Herstellers vertritt, anzugeben. 
§ 11. 
Zündwarensteuerlager. 
Herstellern von Zündwaren und solchen Personen, die damit Großhandel 
treiben, können für die von ihnen bergestellten, aus inländischen Fabriken bezogenen 
und aus dem Ausland eingeführten verzollten Zündwaren Privatlager unter 
amtlichem Mitverschlusse (Zündwarensteuerlager) bewilligt werden, in denen die 
Zündwaren unversteuert niedergelegt werden dürfen. 
Für die Bewilligung dieser Lager, ihre Einrichtung, für die Abfertigung 
der Zündwaren zu und von dem Lager, die Art der Lagerung und die Haftung 
des Lagerinbabers sind, soweit vom Bundesrate nicht besondere Bestimmungen 
erlassen werden, die für die Lagerung ausländischer unverzollter Gegenstände 
gegebenen Vorschriften maßgebend.  
Den im Abs. 1 genannten Personen kann die steuerfreie Lagerung von 
Zündwaren auch in öffentlichen Zollniederlagen unter Wahrung der Inlands- 
eigenschaft inländischer Zündwaren gestattet werden. 
§ 12. 
Anmeldung des Betriebs und der Räume. 
Wer Zündwaren herstellen will, hat dies vor Eröffnung des Betriebs 
unter Bezeichnung der Erzeugnisse, deren Herstellung beabsichtigt ist, der Steuer- 
behörde schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig eine Beschreibung der Betriebs- und 
Lagerräume sowie der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran 
angrenzenden Räume vorzulegen. Befinden sich die Betriebsräume an ver- 
schiedenen Orten, so ist für jeden Ort eine besondere Anmeldung einzureichen. 
  
  
  
§ 13. 
Die Steuerbehörde ist ermächtigt, auch Angaben über die Verpackungsart 
der Waren sowie gegen entsprechende Entschädigung die Hinterlegung von Proben 
der einzelnen Packungen zu verlangen. 
Bei jeder Änderung der angemeldeten Verhältnisse (§§ 12, 13) hat spätestens 
innerhalb einer Woche eine Berichtigung oder Ergänzung der Angaben zu erfolgen. 
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