Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

[Gegenstanb der 
Brausteuer.] 
[Bierähnliche Getränke 
und zur Bereitung 
von solchen oder von 
Bier bestimmte 
Zubereitungen.] 
— 774 — 
unterliegt derselben Vorschrift, es ist jedoch hierbei auch die Verwendung von 
anderem Malze und von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, sowie 
von Stärkezucker und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln 
zulässig. 
Für die Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nachweislich zur 
Ausfuhr bestimmt ist, können Abweichungen von der Vorschrift im AbfsK. 1 
gestattet werden. 
Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Haustrunk- 
bereitung (§ 6 Abf. 4). 
Unter der Bezeichnung Bier — allein oder in Zusammensetzung — dürfen 
nur solche Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den 
Vorschriften der Abs. 1 und 2 entsprechen. Bier, zu dessen Herstellung außer 
Malz, Hopfen, Hefe und Wasser auch Zucker verwendet worden ist, darf unter 
der Bezeichnung Malzbier oder unter einer sonstigen Bezeichnung, die das Wort 
  
  
  
Malz enthält, nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verwendung von 
Zucker in einer dem Verbraucher erkennbaren Weise kundgemacht wird und die 
verwendete Malzmenge nicht unter die festgesetzte Grenze herabgeht. Das Nähere 
bestimmt der Bundesrat. 
Der Zusatz von Wasser zum Biere durch Brauer, Bierhändler oder Wirte 
nach Abschluß des Brauverfahrens außerhalb der Brauereien ist untersagt. 
§ 2. 
Die Brausteuer wird von dem zur Bierbereitung verwendeten Malze und 
Zucker erhoben. 
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden. 
Als Zucker im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zucker- 
stoffe einschließlich der daraus hergestellten Farbmittel zu verstehen. 
Zucker, der zur Herstellung von obergärigen Bieren verwendet wird, bleibt 
insoweit steuerfrei, als er nach § 5 Abs. 3 bei der Feststellung des für die Höhe 
der Steuer (§ 6) maßgebenden Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen 
Braustoffe nicht zur Anrechnung kommt. 
§ 3. 
Die Brausteuer kann auch von dem zur Bereitung bierähnlicher Getränke 
verwendeten Malze und Zucker erhoben werden. Die Herstellung solcher Ge- 
tränke kann unter Steueraufsicht gestellt, auch kann die Verwendung von anderen 
Malzersatzstoffen als Zucker verboten werden. Die näheren Bestimmungen trifft 
der Bundesrat. 
Zur Herstellung von Bier oder bierähnlichen Getränken bestimmte Zu- 
bereitungen, mit Ausnahme der am Schlusse des § 1 Abs. 1 bezeichneten, aus 
Zucker hergestellten Farbmittel und der nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser 
hergestellten Farbebiere, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.
	        
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