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§ 32.
Läßt sich eine Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu
nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem
Schuldigen vollstrecken lassen.
§ 33.
Bei Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen
darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterzichung im ersten Falle sechs Monate, im
ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit
Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im
Falle des § 27 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung
außer Betracht.
§ 34.
[Zwangsmaßregeln.] Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An-
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen;
auch wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten
der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Aus-
lagen erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der
Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren.
§ 35.
[Einziehung.] Nach diesem Gesetze steuerpflichtige Zündwaren, die im Handel ohne die
vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers angetroffen werden, unterliegen der
Einziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein
Strafverfahren eingeleitet wird.
§ 36.
[Verjährung der Strafverfolgung.] Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von
den mit Ordnungsstrafen belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre.
§ 37.
[Strafverfahren.] In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und
des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung
kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt.
Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem
Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Im Falle
des § 27 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle
des nicht festgestellten Abgabebetrags an die Reichskasse abzuführen.