Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

 
 
  
 
 
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§ 32. 
Läßt sich eine Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu 
nehmen, und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem 
Schuldigen vollstrecken lassen. 
§ 33. 
Bei Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen 
darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterzichung im ersten Falle sechs Monate, im 
ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit 
Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im 
Falle des § 27 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung 
außer Betracht. 
§ 34. 
[Zwangsmaßregeln.]  Neben der Festsetzung von Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die 
Beobachtung der auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen durch An- 
drohung und Einziehung von Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen; 
auch wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten 
der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Aus- 
lagen erfolgt nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der 
Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. 
§ 35. 
[Einziehung.]  Nach diesem Gesetze steuerpflichtige Zündwaren, die im Handel ohne die 
vorgeschriebene Bezeichnung des Herstellers angetroffen werden, unterliegen der 
Einziehung, gleichviel wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte Person ein 
Strafverfahren eingeleitet wird. 
§ 36. 
[Verjährung der Strafverfolgung.]  Die Strafverfolgung von Hinterziehungen verjährt in drei Jahren, von 
den mit Ordnungsstrafen belegten Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 
§ 37. 
[Strafverfahren.]  In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und 
des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung 
kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen 
Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. 
Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem 
Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist. Im Falle 
des § 27 Abs. 2 ist von dem Betrage der Geldstrafe der fünfte Teil an Stelle 
des nicht festgestellten Abgabebetrags an die Reichskasse abzuführen.
	        
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