Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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§ 38. 
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die 
Steuer zu verrechnen. 
§ 39. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zündwarensteuer erfolgt durch die [Verwaltung der Zündwarensteuer und Abfindung.]   
Landesbehörden. Für die erwachsenden Kosten wird den Bundesstaaten nach den   
vom Bundesrate zu erlassenden Bestimmungen Vergütung gewährt. Diese sind  
dem Reichstag innerhalb dreier Jahre mitzuteilen und außer Kraft zu setzen, 
wenn er sie nicht genehmigt. 
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter- 
stellten Aufsichtsbeamten haben in bezug auf die Ausführung dieses Gesetzes die- 
selben Rechte und Pflichten wie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle. 
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Teile des Reichs- 
gebiets zahlen nach den für die Zölle maßgebenden Vorschriften an Stelle der 
Zündwarensteuer eine entsprechende Abfindung an die Reichskasse. 
§ 40. 
Die Nummer 367 des Zolltarifs vom 25. Dezember 1902 erhält folgende [Zoll.] 
Fassung: 
Zündhölzer, Zündstäbchen aus Pappe 30 Mark. 
§ 41. 
Der Zündwarensteuer unterliegende Zündwaren, die aus den dem Zoll- [Behandlung der Zollanschlüsse.]   
gebiet angeschlossenen Staaten und Gebietsteilen eingehen, werden hinsichtlich der  
Zündwarensteuer wie ausländische behandelt. Der Reichskanzler kann unter Iu- 
stimmung des Bundesrats mit den fremden Regierungen wegen Einführung einer 
den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Steuer in den dem Zollgebiet an- 
geschlossenen Staaten und Gebietsteilen, wegen Überweisung der Steuer für die 
im gegenseitigen Verkehr übergehenden Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art 
oder wegen Begründung einer Steuergemeinschaft Vereinbarungen treffen. 
§ 42. 
Hersteller von Zündwaren der im § 1 bezeichneten Art haben die am Tage [Überrgangs- und Schlußvorschriften.]   
des Inkrafttretens dieses Gesetzes außerhalb der Räume des angemeldeten Fabrik-  
betriebs vorhandenen, in ihrem Besitze befindlichen Zündwaren der bezeichneten 
Art innerhalb einer Woche dem Steueramt anzumelden und, soweit sie nicht aus- 
geführt oder auf ein Zoll- oder Steuerlager verbracht werden, nach Maßgabe 
des § 2 zu versteuern.
	        
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