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gabebetrags an eine zuständige Steuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Wert-
papiere Reichsstempelmarken zum entsprechenden Betrage zu verwenden oder die
Aufdrückung des Stempels zu veranlassen hat.
In welchen Fällen und unter welchen Bedingungen der Verpflichtung zur
Versteuerung durch rechtzeitige Verwendung von Stempelmarken ohne amtliche
Mitwirkung einer Steuerstelle genügt werden kann, bestimmt der Bundesrat.
§ 2.
Ausländische Wertpapiere, welche durch ein im Ausland abgeschlossenes
Geschäft von einem zur Zeit des Geschäftsabschlusses im Inlande wohnhaften
Kontrahenten angeschafft sind und ihm aus dem Ausland übersandt oder von
ihm oder einem Vertreter aus dem Ausland abgeholt werden, sind von dem
Erwerber binnen vierzehn Tagen nach der Einbringung der Wertpapiere in das
Inland zur Versteuerung anzumelden. Wer dieses unterläßt oder wer Wert-
papiere der unter den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten Art im Inland aus-
gibt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit
macht oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung
erfüllt oder den Kontrollvorschriften des Bundesrats genügt ist, verfällt in eine
Geldstrafe, welche dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe
gleichkommt, mindestens aber zwanzig Mark für jedes Wertpapier beträgt.
Diese Strafen treffen besonders und zum vollen Betrage jeden, der als
Kontrahent oder in anderer Eigenschaft an der Ausgabe, Veräußerung, Ver-
pfändung oder an dem sonstigen Geschäfte teilgenommen hat.
Dieselben Personen sind für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet.
Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der in Nr. 1d Abs. 2
des Tarifs vorgeschriebenen Abgabe wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche
dem fünfundzwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt, mindestens
aber zweihundertfünfzig Mark für die auf den einzelnen Anteil ausgeschriebene
Einzahlung beträgt.
§ 3.
Bevor stempelpflichtige inländische Wertpapiere zur Zeichnung aufgelegt
werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf solche aufgefordert wird, hat der
Emittent hiervon der zuständigen Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung
und des Neunwerts der Stücke oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen
nach Maßgabe eines von dem Bundesrate zu bestimmenden Formulars Anzeige
zu erstatten.
Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im Betrage
von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich.
§ 4.
Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Wertpapiere unterliegen in den
einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).