Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Soweit das Aktienkapital vor Ablauf der Anmeldungsfrist herabgesetzt 
worden ist, ist die Stempelabgabe nur von dem nach der Herabsetzung verblei- 
benden Betrage des Aktienkapitals zu entrichten und soweit das ursprüngliche 
Aktienkapital nach Abs. 4 verschiedenen Steuersätzen unterliegt, ermäßigt sich der 
Stempelbetrag im Verhältnisse des ursprünglichen zum steuerpflichtigen Kapitale. 
§ 7. 
Sind bei Einreichung der Anmeldung in dem Falle des § 6 Abs. 1 die 
Einlagen nicht voll gezahlt, so erfolgt die Versteuerung nur nach Maßgabe der 
geleisteten Einzahlungen. Die Entrichtung der Abgabe von den weiteren Ein- 
zahlungen hat spätestens zwei Wochen nach Ablauf des für die Einzahlung be- 
stimmten Zeitpunkts in der im § 6 bezeichneten Weise zu erfolgen. Die Vor- 
schriften des § 3 über die vorläufige Anmeldung finden Anwendung. 
§ 8. 
Auf die in der Tarifnummer 3 A bezeichneten Urkunden finden die vor- 
stehenden Vorschriften nach näherer Bestimmung des Bundesrats entsprechende 
Anwendung, soweit nicht nachstehend ein anderes bestimmt ist. 
§ 9. 
Werden bei inländischen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften 
auf Aktien in der Zeit bis zum 1. Oktober 1914 neue Gewinnanteilscheinbogen 
ausgegeben, so kann seitens des Bundesrats, sofern die sofortige Einziehung der 
Steuer mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden sein würde, 
Stundung der Abgabe bis zur Dauer von drei Jahren bewilligt werden. 
Wird bei der Ausgabe neuer Gewinnanteilscheinbogen der Nachweis geführt, 
daß in dem vorhergehenden zehnjährigen Zeitraume für ein oder mehrere Jahre 
ein Gewinnanteil nicht gezahlt ist, so tritt eine entsprechende Kürzung der Ab- 
gabe ein, es sei denn, daß der im Durchschnitte der zehn Jahre verteilte Ge- 
winnanteil mindestens vier vom Hundert betragen hat. 
§ 10. 
Inländische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Altien, die 
keine Gewinnanteilscheine ausgeben, werden hinsichtlich der Verpflichtung zur Ent- 
richtung der in Tarifnummer 3 A unter a bezeichneten Stempelabgabe so behandelt, 
als wenn sie von dem Zeitpunkte der Eintragung der Gesellschaft oder der Ein- 
tragung der Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister für je zehnjährige 
Zeiträume Gewinnanteilscheinbogen ausgegeben hätten. Die Stempelabgabe ist 
von dem Betrage der Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital zu 
berechnen und auf Grund einer binnen dreimonatiger Frist an die Steuerbehörde 
einzureichenden Anmeldung zu eutrichten.
	        
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