Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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wird die Stempelsteuer nach dem höchsten möglichen Werte des Gegenstandes des 
Geschäfts berechnet. 
Soweit in Landesgesetzen für die Wertermittelung bei Erhebung einer Ab- 
gabe von der Übertragung des Eigentums an Grundstücken oder ihnen gleich- 
geachteter Rechte von den vorstehenden Vorschriften Abweichungen getroffen sind, 
können diese nach näherer Bestimmung des Bundesrats der Bemessung der Reichs- 
abgabe zu Grunde gelegt werden. 
  
§ 88. 
Die Nichterfüllung der Steuerpflicht seitens des nach § 83 zur Zahlung 
der Abgabe Verpflichteten wird mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem zehn- 
fachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber zwanzig 
Mark beträgt. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht ermittelt werden, so tritt 
eine Geldstrafe bis zu zehntausend Mark ein. 
Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der die ihm 
obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht rechtzeitig erfüllt. 
Die gleiche Strafe tritt ein, wenn bei Auflassungserklärungen und Um- 
chreibungsanträgen ein geringerer Wert angegeben wird als der nach den Vor- 
schriften der Spalte 4 der Tarifnummer 11 berechnete Betrag der Gegenleistung 
oder wenn behufs Erlangung der Steuerfreiheit unrichtige Angaben gemacht werden. 
§ 89. 
Von einem Grundstücke, das auf Grund der landesgesetzlichen Vorschriften 
über Familienfideikommisse, Lehn- und Stammgüter (Artikel 59 des Einführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) gebunden ist, ist im voraus in Zeit- 
abschnitten von dreißig Jahren eine Abgabe von ⅓ vom Hundert des zur Zeit der 
Fälligkeit nach den Bestimmungen des § 16 des Erbschaftssteuergesetzes vom 
3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 620) zu ermittelnden Wertes zu entrichten. 
Der erste dreißigjährige Abschnitt beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem 
das Grundstück der Bindung unterworfen wird, und sofern dieser vor dem In- 
krafttreten des Gesetzes liegt, mit dem 1. Oktober 1909. 
Wird das Grundstück vor Ablauf des dreißigjährigen Zeitabschnitts ver- 
äußert, so ist ein entsprechender Teil der Abgabe zu erstatten. 
Die Abgabe ruht auf dem Grundstück und gilt als öffentliche Last im 
Sinne des § 10 Ziffer 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangs- 
verwaltung. 
Die Steuerbehörde hat auf Antrag des Besitzers zu gestatten, daß die 
Abgabe während des dreißigjährigen Zeitraums in jährlichen Geldbeträgen von 
geicher Höhe entrichtet wird. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß die 
Steuerschuld bei einer Verzinsung von vier vom Hundert innerhalb des vor- 
bezeichneten Zeitabschnitts getilgt wird.
	        
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