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Der Prüfung in bezug auf die Abgabenentrichtung unterliegen alle die-
jenigen, welche abgabepflichtige Geschäfte der in Nummer 4 des Tarifs bezeichneten
Art oder die Beförderung von Gütern oder Personen (Nummer 6 und 7 des Tarifs)
gewerbsmäßig betreiben oder vermitteln. Das Gleiche gilt in Ansehung der in
Tarifnummer 10 bezeichneten Abgabe von den im 92 des Scheckgesetzes vom
11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) aufgeführten Anstalten, Genossenschaften,
Kassen und Handelsfirmen, welche sich nach den für ihren Geschäftsbetrieb maß-
gebenden Bestimmungen oder gewerbsmäßig mit der Annahme von Geld und der
Leistung von Zahlungen für fremde Rechnung im Wege des Scheckverkehrs
befassen.
Den revidierenden Beamten sind alle bezüglichen Schriftstücke und erforder-
lichenfalls auch die Geschäftsbücher zur Einsicht vorzulegen.
Von anderen als den im Abs. 2 bezeichneten Personen kann die Steuer-
direktivbehörde die Einreichung der auf bestimmt zu bezeichnende abgabepflichtige
Geschäfte bezüglichen Schriftstücke verlangen.
§ 101.
Außerdem haben die Reichsbehörden, die Behörden und Beamten der
Bundesstaaten und Kommunen, die von Handelsvorständen eingesetzten Sach-
verständigenkommissionen und Schiedsgerichte sowie die Notare die Verpflichtung,
die Besteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer
Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der zuständigen
Behörde zur Anzeige zu bringen.
Die Vorschrift des § 26 Abs. 2 des Wechselstempelgesetzes vom 15. Juli
1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 825) findet auf die Abschrift von Scheckprotesten ent-
sprechende Anwendung.
§ 102.
Der Bundesrat ordnet an, in welchen Fällen bei administrativen Straf-
festsetzungen Sachverständige zu hören sind; solche sind, wo Handelsvorstände
bestehen, von diesen zu bezeichnen.
Die Handelsvorstände können unter Berücksichtigung der besonderen Ver-
hältnisse und Gewohnheiten ihres Bezirkes zum Zwecke der Durchführung des
Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgaben reglementarische An-
ordnungen erlassen; letztere bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen.
§ 103.
Bezüglich der Vollstreckbarkeit und des Vollstreckungsverfahrens werden die
Reichsstempelabgaben den Landesabgaben gleich geachtet.
§ 104.
Die Kassen des Reichs sind von der Entrichtung der durch dieses Gesetz
unter Tarifnummer 1, 2, 3 angeordneten Abgaben befreit.
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