Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, 
Platten oder anderen Formen sowie der Abdrucke erkannt werden, ohne Unter— 
schied ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. 
§ 26. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer wissentlich 
schon einmal verwendete Steuerzeichen veräußert oder feilhält. 
§ 27. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und die dazu  [Ordnungsstrafen.] 
erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Ver- 
waltungsbestimmungen werden, sofern sie nicht nach §§ 19 ff. mit einer besonderen 
Strafe bedroht sind, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu drei- 
hundert Mark bestraft.  
§ 28. 
Inhaber der unter Steueraufsicht stehenden Betriebe (§ 11) haften für die  [Haftung für andere Personen.] 
von ihren Verwaltern, Geschäftsführern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste 
oder Lohne stehenden Personen sowie von ihren Familien- oder Haushaltungs. 
mitgliedern verwirkten Geldstrafen und Kosten des Strafverfahrens sowie für die 
nachzuzahlende Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlich Schuldigen, 
wenn nachgewiesen wird,  
1. daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen verübt ist, oder 
2. daß sie bei Auswahl und Anstellung der Verwalter, Geschäftsführer, 
Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohne stehenden Per- 
sonen oder bei Beaufsichtigung dieser sowie der bezeichneten Haus- 
genossen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftmanns zu 
Werke gegangen sind. 
Wird weder das eine noch das andere nachgewiesen, so haften sie, auch 
soweit sie nicht ohnehin zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, für die Steuer. 
Läßt sich die Geldstrafe von dem Schuldigen nicht beitreiben, so kann die 
Steuerbehörde davon absehen, den für die Geldstrafe Haftenden in Anspruch zu 
nehmen und die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe an dem Schul- 
digen vollstrecken lassen. 
§ 29. 
Bei Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen  [Umwandlung der Geldstrafen in Freiheitsstrafen.] 
darf die Freiheitsstrafe bei einer Hinterziehung im ersten Falle sechs Monate, im 
ersten Rückfall ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit 
Ordnungsstrafe bedrohten Zuwiderhandlung drei Monate nicht übersteigen. Im 
Falle des § 19 Abs. 2 bleibt ein Fünftel der Geldstrafe bei der Umwandlung 
außer Betracht. 
 
   
 
  
 
 
	        
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