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der Nahfahrt zugebracht sein. Auf diese Fahrzeit wird die vor voll-
endetem achtzehnten Lebensjahre zurückgelegte Zeit nur mit dem halben
Betrag angerechnet. Die Fahrt auf Seeleichtern, auf Küstenfischerei-
fahrzeugen oder im Trajektdienst ist nur bis zur Dauer von dreißig
Monaten anrechnungsfähig.“
Berlin, den 24. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
(Nr. 3652.) Bekanntmachung) betreffend Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Ein-
schleppung der San José-Schildlaus. Vom 27. Juli 1909.
Auf Grund des § 3 der Verordnung, betreffend Einfuhrbeschränkungen wegen
Gefahr der Einschleppung der San José-Schildlaus, vom 6. August 1900
(Reichs-Gesetzbl. S. 791) bestimme ich:
Die Vorschriften des § 1 der angeführten Verordnung finden auf die
Einfuhr von Waren und Gegenständen der dort bezeichneten Art aus China und
Hawai Anwendung.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Druckfehler-Berichtigung.
In der Überschrift — Reichs-Gesetzbl. S. 743 — muß es heißen hinter
(Nr. 3639.) „Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen." statt Änderung.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.