Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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3. Abschnitt II. Besondere Bestimmungen. 
In Ziffer (5) wird in der ersten Zeile statt „und Schlachtvieh“ gesetzt: 
„ , sonstigem Groß- und Kleinvieh. 
4. Abschnitt III. Besondere Bestimmungen. 
Die Ziffer (1) erhält folgenden Zusatz: 
„Bleiben neben einer oder mehreren vollen Wagenladungen noch 
einzelne Fahrzeuge oder Teile von Fahrzeugen übrig, so finden, 
auch wenn die Aufgabe mittels eines Fahrscheins Frachtbriefs) 
erfolgt, für diese die Sätze unter Tarif 19 bis 21 Anwendung, 
sofern dies für die gesamte Sendung die billigste Fracht ergibt.“ 
5. Vor den „Besonderen Bestimmungen“ zu Abschnitt IV wird eingeschaltet: 
„Zu III und IV. 
Werden Fahrzeuge (III) und Militärgut (IV) gleichzeitig versandt, 
so ist die Fracht, auch wenn die Aufgabe mittels eines Fahrscheins 
(Frachtbriefs) erfolgt, für die Fahrzeuge und das Militärgut getrennt 
nach III und IV zu berechnen.“ 
6. Abschnitt IV. Besondere Bestimmungen. 
In Ziffer (2) wird nach Abs. 1 folgender neuer Absatz eingeschaltet: 
„Bleibt bei einer Sendung von Militärgut neben einer oder 
mehreren vollen Wagenladungen ein Rest von Gut übrig, so ist für 
diesen, auch wenn die Aufgabe mittels eines Fahrscheins erfolgt, 
der Stückgutsatz anzuwenden, sofern dies für die gesamte Sendung die 
billigste Fracht ergibt.“ 
  
II. Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport- 
Ordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), 
bestimme ich, daß in dieser Ordnung folgende Anderungen vorzunehmen sind: 
1. In § 20⁵, § 20⁵, 9 20⁶, § 30⁶ und § 49¹ wird statt „Schlachtvieh“ 
gesetzt: 
„sonstigem Großvieh und Kleinvieh“. 
2. In Spalte 1 (3. Abschnitt) des Verzeichnisses zu § 30 sowie in der Rand- 
bezeichnung zu § 39 wird das Wort „Schlachtvieh“ ersetzt durch: 
„sonstiges Großvieh und Kleinvieh“. 
3. Spalte 1ᵇ des Verzeichnisses zu § 31 wird statt „und Schlachtvieh“ 
gesetzt: 
„ , Großvieh (ausschließlich Pferde) und Kleinvieh“.
	        
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