Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Artikel 2. 
Zuständig für den unmittelbaren Geschäftsverkehr sind auf seiten des 
Reichs: alle gerichtlichen Behörden, für die Entgegennahme von Zustellungs- 
und sonstigen Rechtshilfeersuchen jedoch nur die Landgerichtspräsidenten; auf 
seiten Luxemburgs: der Generalstaatsanwalt in Luxemburg sowie die Staats- 
anwälte in Luxemburg und Diekirch, für die Entgegennahme der Ersuchen jedoch 
nur die bezeichneten Staatsanwälte. 
Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Er- 
suchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende 
Behörde hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. 
Artikel 3. 
In dem unmittelbaren Geschäftsverkehre sind die Schreiben der beiderseitigen 
Behörden sowie die im Artikel 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß 
bezeichneten Schriftstücke in deutscher Sprache abzufassen. 
Die luxemburgischen Behörden können sich auch der französischen Sprache 
bedienen; doch müssen in diesem Falle die im Artikel 3 bezeichneten Schriftstücke 
von einer deutschen Übersetzung begleitet sein. 
Artikel 4. 
Die Bestimmungen des Artikel 3 dieser Erklärung finden Anwendung auf 
die im Artikel 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichneten 
Schriftstücke, die den auf diplomatischem Wege zu stellenden Anträgen wegen 
Vollstreckbarkeitserklärung von Kostenentscheidungen beizufügen sind. 
  
Artikel 5. 
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über 
den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungs- 
beamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens entstandenen Auslagen 
nicht verlangt werden, wenn der in diesem Artikel vorgesehene Antrag nur für 
den Fall gestellt war, daß das im Artikel 2 des Abkommens geregelte Verfahren 
nicht zum Ziele führt. 
Ferner soll gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens 
die Erstattung der Auslagen für Zeugenentschädigungen und für die wegen 
Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Voll- 
ziehungsbeamten nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung der im 
Artikel 23 Abs. 2 des Akommens erwähnten Auslagen für Zeugenentschädigungen.
	        
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