— 912 —
Artikel 6.
Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung
mit dem Artikel 5 dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt werden können,
werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für
gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten.
Artikel 7.
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. September 1909 in Wirksamkeit
und bleibt in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach erfolgter Kün-
digung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile.
Diese Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung der Groß-
herzoglich Luxemburgischen Regierung ausgetauscht werden.
Berlin, den 1. August 1909.
Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung:
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts.
Freiherr von Schoen.
Erklärung.
Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Königlich Norwegischen
Regierung ist im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom
17. Juli 1905 die nachstehende Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des
Rechtshilfeverkehrs getroffen worden.
Artikel 1.
Gemäß den Vorbehalten im Artikel 3 Abs. 2, im Artikel 10 und im
Artikel 19 Abs. 2 Nr. 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom
17. Juli 1905 können die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Ubersetzungen der
dort bezeichneten Schriftstücke auch von einem beeidigten Dolmetscher des er-
suchenden Staates beglaubigt werden.