Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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Sind diesen Schriftstücken die vorgeschriebenen Übersetungen ausnahms- 
weise nicht beigegeben, so werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der 
ersuchenden Behörde beschafft. 
Artikel 2. 
Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über 
den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungs- 
beamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens entstandenen Auslagen 
nicht verlangt werden, wenn der in diesem Artikel vorgesehene Antrag nur für 
den Fall gestellt war, daß das im Artikel 2 des Abkommens geregelte Verfahren 
nicht zum Ziele führt. 
Ferner soll gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens 
die Erstattung der Auslagen für Zeugenentschädigungen und für die wegen 
Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungs- 
beamten nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung der im Artikel 23 
Abs. 2 des Abkommens erwähnten Auslagen für Zeugenentschädigungen. 
Artikel 3. 
Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung 
mit dem Artikel 2 dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt werden können, 
werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für 
gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten. 
Artikel 4. 
Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. September 1909 in Wirksamkeit 
und bleibt in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach erfolgter Kündi- 
gung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile. 
Die Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung der Königlich 
Norwegischen Regierung ausgetauscht werden. 
Berlin, den 2. August 1909. 
Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung: 
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts. 
Freiherr von Schoen. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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